Rechtsprechung zu § 49 StGB
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BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02

Tötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen "Familientyrannen", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen.

Bei der Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr (§ 35 Abs. 1 StGB) ist regelmäßig vom Täter zu verlangen, daß er zunächst die Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen in Anspruch nimmt.

Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich.

StGB § 35, § 211

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BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90

1. Mehrere mit demselben Tatwerkzeug gegen das Tatopfer mit Tötungsvorsatz geführte Angriffe können auch bei einem längeren zeitlichen Zwischenraum (hier: mehr als 30 Minuten) eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn die Täter das zunächst nur verletzte Opfer, das sie für tot gehalten haben, nach Erkennen ihres Irrtums töten.

2. Zur Strafmilderung gemäß § 49 StGB bei Heimtückemord.

StGB § 49 Abs. 1, § 52, § 211 Abs. 2

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BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung.

StGB § 21

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BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit, so kommt eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht (nicht entscheidungstragend).

StGB § 21

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BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig ein Geständnis zu verlangen.

StGB § 46a Nr. 1, Nr. 2

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BGH, 18.12.2001 - 1 StR 444/01

Stellt der Tatrichter bei einem Betäubungsmitteldelikt einen Aufklärungserfolg nach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 Abs. 2 StGB mögliche Milderung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit der Begründung versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu hoch; maßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolges.

BtMG 1981 § 31 Nr. 1

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BVerwG, 24.11.2005 - 2 WD 32.04

Sexuelle Belästigung einer Untergebenen; strafbare Handlung im dienstlichen Bereich; selbstverschuldete Trunkenheit; Verschlechterungsverbot; Vorgesetzter; Vorgesetztendienstgrad.

1. Bei sexueller Belästigung gegenüber einer untergebenen Soldatin ist im Regelfall die Dienstgradherabsetzung, unter Umständen sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten.

2. Die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung (§ 7 SG) wird in schwerwiegender Weise verletzt, wenn ein Soldat im dienstlichen Bereich durch sexuelle Nötigung eine strafbare Handlung (§ 177 Abs. 1 und 5 StGB) begangen hat.

3. Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu einer Maßnahmemilderung.

4. Absehen von der Höchstmaßnahme wegen Bindung an das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO).

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1; SG §§ 6, 7, 10 Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7, § 62 Abs. 1 Satz 3; StGB §§ 21, 49 Abs. 1, § 177 Abs. 1, Abs. 5; StPO § 331 Abs. 1

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BGH, 23.03.2000 - 4 StR 650/99

Versuchter Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge stehen in Tateinheit, nicht in Gesetzeskonkurrenz.

StGB 1998 §§ 227, 251

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BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; die unterbliebene Anordnung der ...

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