Rechtsprechung zu § 52 StGB
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BGH, 06.02.2002 - 1 StR 513/01
§ 246 StGB ist nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (im Anschluß an BGHSt 43, 237).
StGB § 246
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BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00
1. Konkurrenzen zwischen Bestechlichkeit und Untreue.
2. Bei Bestechlichkeit und Untreue stehen Ansprüche des durch die Untreue Verletzten der Verfallsanordnung entgegen, wenn der Bestechungslohn zugleich den durch die Untreue zugefügten Vermögensnachteil darstellt.
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BGH, 10.05.2001 - 3 StR 52/01
Gründe: Das LG hat die Angeklagten jeweils des Betruges in 32 Fällen schuldig gesprochen und den Angeklagten H. unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten T. unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus ...
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BGH, 25.04.2001 - 2 StR 374/00
1. Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln finden auch auf Vitaminpräparate Anwendung.
2. Maßgebend für die Abgrenzung ist die überwiegende objektive Zweckbestimmung, wie sie sich nach der Verkehrsauffassung für einen Durchschnittsverbraucher darstellt.
3. Diese ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu ermitteln und orientiert sich nicht allein an dem Überschreiten der empfohlenen Tagesdosis um mehr als das Dreifache.
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BGH, 17.07.1997 - 1 StR 208/97
Verschafft sich der Täter bei verschiedenen Gelegenheiten Geldbeträge (§ 261 Abs. 1 S. 2, Abs. 2. Nr. 1 StGB), so liegt grundsätzlich Tatmehrheit vor. Ob diese Geldbeträge ihrerseits aus einer Vortat oder aus mehreren Vortaten herrühren, ist für die Beurteilung der Konkurrenzen unerheblich. Ebenso ist unerheblich, ob die Geldwäschehandlungen einem einheitlichen Ziel dienen.
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BGH, 01.08.1991 - 4 StR 234/91
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (T.) und zwei Jahren (Sch.) verurteilt. Gleichzeitig hat es gegen den Angeklagten T. ein lebenslanges und gegen die Angeklagte Sch. ein auf fünf Jahre ...
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BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07
Alkohol; Alkoholmissbrauch; Alkoholauffälligkeit; Alkoholproblematik; Alkoholgewöhnung; Alkoholkonsum; Blutalkoholgehalt; Promille; Trunkenheit; Trinkverhalten; Straßenverkehr; Fahrrad; Radfahrer; Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad; Kraftfahreignung; Fahrerlaubnisverordnung; Fahruntüchtigkeit; Eignung; Eignungsmangel; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führerschein; Führerscheinentzug; Prognose; medizinisch-psychologisches Gutachten; Trennungsvermögen; stabile Änderung des Trinkverhaltens.
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1, 6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 13 Satz 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1 und 3
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BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03
Gründe: Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB).
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BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07
Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach Polen); unerlaubte Vorteilsannahme in acht Fällen (Bestechlichkeit, 3 400 DM); Falschbeurkundung im Amt in zwölf Fällen (Tax Free Shopping Cheques, Steuerschaden insgesamt über 17 000 DM); Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Bestechung in drei weiteren Fällen (früherer Untergebener, 300 DM); Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (unzulässige Personenabfrage und Weitergabe des negativen Abfrageergebnisses an Dritte); Strafurteil (neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe); weitere Dienstverfehlungen von geringem Gewicht; einheitliches Dienstvergehen; Verstrickung eines früher untergebenen Zollbeamten in strafbares Verhalten (Strafurteil, § 48 BBG); keine durchgreifenden Milderungsgründe; lange Verfahrensdauer; Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem Dienst nebst Bewilligung des Unterhaltsbeitrags bestätigt; keine Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags für 32 Monate bis zum Erreichen des Pensionsalters.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BBG §§ 48, 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, §§ 61, 70 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1; BDG § 13; BDO §§ 77, 110 Abs. 2; StGB §§ 26, 332 Abs. 1 a. F., § 334 Abs. 1 a. F., § 348 Abs. 1, § 353b Abs. 1 Nr. 1
