Rechtsprechung zu § 53 StGB
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BGH, 17.07.1997 - 1 StR 208/97

Verschafft sich der Täter bei verschiedenen Gelegenheiten Geldbeträge (§ 261 Abs. 1 S. 2, Abs. 2. Nr. 1 StGB), so liegt grundsätzlich Tatmehrheit vor. Ob diese Geldbeträge ihrerseits aus einer Vortat oder aus mehreren Vortaten herrühren, ist für die Beurteilung der Konkurrenzen unerheblich. Ebenso ist unerheblich, ob die Geldwäschehandlungen einem einheitlichen Ziel dienen.

StGB § 53 Abs. 1, § 261 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1

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BVerwG, 23.11.2005 - 2 WD 35.04

Hehlerei; Verhängungsverbot; Einstellung des Verfahrens; Persönlichkeitsprognose; Zeitfaktor; Besonderheiten des Einzelfalles.

Zur Maßnahmebemessung bei Hehlerei durch einen Soldaten.

SG § 17 Abs. 2 Satz 2; WDO § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 3 Satz 1; StGB §§ 259, 267, 53, 25 Abs. 2

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BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00

Der Diebstahl einer Scheckkarte kann zu einem Computerbetrug (durch unberechtigtes Bewirken einer Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten) in Tatmehrheit stehen.

StGB §§ 263a, 242, 53

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BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

Zum Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung.

StGB § 22, § 23, § 52, § 53

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BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die ...

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BGH, 08.01.2008 - 4 StR 468/07

Der Verlust der Amtsfähigkeit kann auch dann angeordnet werden, wenn wegen mehrerer Delikte aus dem Katalog des § 358 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt wurde.

StGB §§ 358, 45 Abs. 2

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BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07

Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach Polen); unerlaubte Vorteilsannahme in acht Fällen (Bestechlichkeit, 3 400 DM); Falschbeurkundung im Amt in zwölf Fällen (Tax Free Shopping Cheques, Steuerschaden insgesamt über 17 000 DM); Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Bestechung in drei weiteren Fällen (früherer Untergebener, 300 DM); Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (unzulässige Personenabfrage und Weitergabe des negativen Abfrageergebnisses an Dritte); Strafurteil (neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe); weitere Dienstverfehlungen von geringem Gewicht; einheitliches Dienstvergehen; Verstrickung eines früher untergebenen Zollbeamten in strafbares Verhalten (Strafurteil, § 48 BBG); keine durchgreifenden Milderungsgründe; lange Verfahrensdauer; Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem Dienst nebst Bewilligung des Unterhaltsbeitrags bestätigt; keine Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags für 32 Monate bis zum Erreichen des Pensionsalters.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BBG §§ 48, 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, §§ 61, 70 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1; BDG § 13; BDO §§ 77, 110 Abs. 2; StGB §§ 26, 332 Abs. 1 a. F., § 334 Abs. 1 a. F., § 348 Abs. 1, § 353b Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

1. Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge sind keine "sonstigen Stellen" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn ein Privater daran in einem Umfang beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann.

2. Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr bildet der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.

3. Durch Bestechung erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe der gesamte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht der vereinbarte Werklohn.

4. Wer Bestechungsgelder erhält, muss diese versteuern. Dem steht der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit auch in Fällen des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO nicht entgegen, soweit sich die Erklärungspflicht auf die betragsmäßige Angabe der Einnahmen beschränkt und nicht deren deliktische Herkunft umfasst.

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 266; AO § 393

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BGH, 08.12.2004 - 1 StR 483/04

Eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts bei nicht rechtsfehlerfreiem Strafausspruch.

StPO § 354 Abs. 1a, Abs. 1b

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BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

Bei der Umsatzsteuerhinterziehung bilden die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO.

AO § 370 Abs. 1; StPO § 264

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