Rechtsprechung zu § 53 StGB
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BVerwG, 16.03.2004 - 1 D 15.03

"In-sich-beurlaubter" Beamter des höheren Dienstes bei der Deutschen Post AG (Niederlassungsleiter); erst- und einmaliger Fall der sexuellen Belästigung einer beamteten Mitarbeiterin ("Busengrapschen"); Versetzung des Beamten als arbeitsrechtliche Maßnahme; strafgerichtlicher Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und - mangels Strafantrags - vom Vorwurf der Beleidigung; wegen fehlender Bindung an tatsächliche Feststellungen des Strafgerichts eigene Sachverhaltsfeststellungen des Disziplinargerichts; Voraussetzungen der § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG verneint; Freispruch.

Das einmalige außerdienstliche "Busengrapschen" eines "in-sich-beurlaubten" Beamten, auf das der Arbeitgeber nach dem Beschäftigtenschutzgesetz wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz mit einer Versetzung reagiert hat, stellt im Regelfall noch kein außerdienstliches Dienstvergehen dar, das zusätzlich disziplinarisch geahndet werden müsste.

GG Art. 143 b Abs. 3; BBG § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2, § 79; BDO § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 76 Abs. 2; BeschSchG §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Nr. 1; PostPersRG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3; StGB §§ 185, 194; SUrlV § 13 Abs. 1

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BGH, 04.11.2003 - KRB 20/03 - Frankfurter Kabelkartell

Wird eine Submissionsabsprache unter dem Gesichtspunkt des Betrugs rechtskräftig abgeurteilt, dann besteht ein Verfolgungshindernis hinsichtlich sämtlicher Handlungen des Hinwegsetzens im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a. F. (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB n. F.), die sich auf diese Absprache beziehen.

StPO § 264; GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1 a. F.; GWB § 81 Abs. 1 Nr. 1 n. F.

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BGH, 30.07.2003 - 5 StR 221/03

Unterläßt der Verantwortliche während des Laufs der Insolvenzantragsfrist nach § 64 Abs. 1 GmbHG die Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung, macht er sich nicht nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar.

Die Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 StGB verlangt auch dann die vorrangige Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen, wenn die Zahlung möglicherweise im Insolvenzverfahren später angefochten werden kann (im Anschluß an BGHSt 47, 318).

StGB § 266a Abs. 1; GmbHG § 64

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BGH, 09.07.2003 - 2 StR 125/03

Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die nach § 56 StGB zu treffende Prognose ist auch bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Rahmen von § 55 StGB der der jetzigen Entscheidung.

StGB § 55, § 56

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BGH, 22.05.2003 - 5 StR 520/02

Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begeht, wer in Steuerverkürzungsabsicht Vorsteuer aus Rechnungen geltend macht, die von Personen gestellt werden, die nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sind.

Keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind Personen, die von ihnen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht gegenüber dem Finanzamt anmelden sollen, und die lediglich zu diesem Zweck in der Lieferkette vorgeschaltet wurden.

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1

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BVerfG, 14.12.2001 - 2 BvR 668/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

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BVerfG, 09.11.2001 - 2 BvR 436/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

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BGH, 10.05.2001 - 3 StR 52/01

Gründe: Das LG hat die Angeklagten jeweils des Betruges in 32 Fällen schuldig gesprochen und den Angeklagten H. unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten T. unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus ...

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BGH, 25.04.2001 - 2 StR 374/00

1. Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln finden auch auf Vitaminpräparate Anwendung.

2. Maßgebend für die Abgrenzung ist die überwiegende objektive Zweckbestimmung, wie sie sich nach der Verkehrsauffassung für einen Durchschnittsverbraucher darstellt.

3. Diese ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu ermitteln und orientiert sich nicht allein an dem Überschreiten der empfohlenen Tagesdosis um mehr als das Dreifache.

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BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01

1. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können.

2. Zu den Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in die Wohnung des Verteidigers und beim Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel.

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