Rechtsprechung zu § 53 StGB
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BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
Zur Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen Strafrechts" (im Anschluß an BGH, Urteil vom 13. Dezember 1993, 5 StR 76/ 93, BGHSt 40, 30, BGH, Urteil vom 9. Mai 1994, 5 StR 354/ 93, BGHSt 40, 169; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994, 4 StR 23/ 94, BGHSt 40, 272 und BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, 3 StR 605/ 94, BGHSt 41, 157).
StGB § 336; StGB DDR § 244
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BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93
Die Verbindung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, daß dies, was am Straftatbestand zu messen ist, zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Jedenfalls bei den Tatbeständen der §§ 173, 174, 176 und 263 StGB ist das nicht der Fall.
StGB § 52 Abs. 1, § 173, § 174, § 176, § 263; GVG § 132 Abs. 2, § 132 Abs. 4
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BGH, 01.08.1991 - 4 StR 234/91
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (T.) und zwei Jahren (Sch.) verurteilt. Gleichzeitig hat es gegen den Angeklagten T. ein lebenslanges und gegen die Angeklagte Sch. ein auf fünf Jahre ...
