Rechtsprechung zu § 63 StGB
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BVerfG, 22.03.2004 - 2 BvR 1097/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Unterbringung eines Straftäters nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe auf Grund des Bayerischen Gesetzes zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) vom 24. Dezember 2001 (BayGVBl S. 978 f.).
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BGH, 28.01.2004 - 2 StR 452/03
Zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei ausländischen Tätern.
StGB § 211 Abs. 2
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BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1922/03
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie nicht hinreichend substantiiert begründet wurde (§§
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BVerfG, 12.11.2002 - 2 BvR 1696/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. ...
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BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95
Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt (Art. 103 Abs. 2 GG) auch für die Strafandrohung. Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt werden, die für eine Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm drohende Sanktion muss für den Normadressaten vorhersehbar sein.
Bei der Entscheidung über die Strafandrohung darf der Gesetzgeber nicht nur Bestimmtheit und Rechtssicherheit anstreben. Er muss auch das rechtsstaatliche Schuldprinzip hinreichend berücksichtigen und es dem Richter durch die Ausgestaltung der Sanktion ermöglichen, im Einzelfall eine gerechte und verhältnismäßige Strafe zu verhängen. Schuldprinzip und Rechtsfolgenbestimmtheit stehen in einem Spannungsverhältnis, das in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich gebracht werden muss.
Hinsichtlich des Maßes der in Frage kommenden Strafe hat der Gesetzgeber einen Strafrahmen zu bestimmen, dem sich grundsätzlich das Mindestmaß einer Strafe ebenso wie eine Sanktionsobergrenze entnehmen lassen.
Führt der Gesetzgeber - wie bei der Vermögensstrafe nach § 43a StGB - eine neue Strafart ein, die zudem einen intensiven Grundrechtseingriff zulässt, so ist er gehalten, dem Richter - über die herkömmlichen Strafzumessungsgrundsätze hinaus - besondere Leitlinien an die Hand zu geben, die dessen Entscheidung hinsichtlich der Auswahl und der Bemessung der Sanktion vorhersehbar machen.
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BGH, 26.09.2001 - 2 StR 340/01
Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die einmal begründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einer Abgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entgegen.
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BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung der Bearbeitung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen im Maßregelvollzug.
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BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit Körperverletzung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei ...
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BGH, 24.05.2000 - 3 StR 86/00
Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat einen vorläufigen Erfolg.
