Rechtsprechung zu § 68b StGB
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BVerfG, 06.06.2006 - 2 BvR 1349/05

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit einer nach Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eingetretenen Führungsaufsicht (§ 67 d ...

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BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05

1. "Neu" im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b StGB sind nur solche Tatsachen, die nach der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrung anzuordnen, erkennbar wurden (Vorrang des Erkenntnisverfahrens).

2. Auch für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB ist Voraussetzung die Feststellung eines "Hanges" im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

3. Die Strafvollstreckungskammer kann entsprechend § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO die Entscheidung über Weisungen im Rahmen von Führungsaufsicht der nach § 74f GVG zuständigen Strafkammer für die Dauer des Verfahrens nach § 275a StPO übertragen.

StGB § 66b Abs. 2; StPO §§ 275a, 462a Abs. 1 Satz 3; GVG § 74f

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BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

1. a) Zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehört die Regelung aller staatlichen Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen.

b) Bei der Straftäterunterbringung nach dem Bayerischen Straftäterunterbringungsgesetz und dem Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt handelt es sich um Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

2. Die Länder sind nicht befugt, die Straftäterunterbringung zu regeln; der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich abschließend Gebrauch gemacht.

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BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB).

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