Rechtsprechung zu § 71 StGB
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BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00

Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig.

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BVerwG, 29.03.2007 - 5 C 31.05

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BVerwG, 29.03.2007 - 5 C 33.05

Einbürgerung, Anspruch auf - bei Maßregel der Besserung und Sicherung; Maßregel der Besserung und Sicherung als Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG; Straftat, Ausschluss der Einbürgerung bei Verurteilung wegen einer -; Verurteilung wegen einer Straftat, Maßregel der Besserung und Sicherung als -.

1. Eine selbständige Maßregel der Besserung und Sicherung ist eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG.

2. Bei einer selbständigen Maßregel der Besserung und Sicherung entscheidet die Einbürgerungsbehörde entsprechend § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG im Einzelfall, ob sie außer Betracht bleiben kann.

StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a Abs. 1; BZRG §§ 3, 4; StGB §§ 61 ff.

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