Rechtsprechung zu § 73d StGB
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BGH, 02.12.2003 - 1 StR 102/03

Ein erkennender Richter ist nicht "in der Sache" als Staatsanwalt tätig gewesen und deshalb von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er in seinem früheren Amt als Staatsanwalt im Rahmen von Todesermittlungen die Obduktion der Leiche eines vor der Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen und Tatgeschädigten angeordnet hat.

Das gilt auch dann, wenn vor der Obduktion für den Fall einer bei dieser feststellbaren Fremdverursachung hypothetische Erwägungen über eine etwaige Verantwortung des Angeklagten für den Tod des Zeugen angestellt worden sind, die Obduktion jedoch keinen Anhalt für ein Fremdverschulden erbracht und die Todesermittlungen ohne weiteres eingestellt worden sind.

StPO § 22 Nr. 4, § 338 Nr. 2

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BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

1. Ein Amtsträger ohne eigene Entscheidungszuständigkeit erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit, wenn er sich als fachlicher Zuarbeiter durch Schmiergeldzahlungen bei der Vorbereitung einer Ermessensentscheidung beeinflussen läßt; insoweit gelten für ihn gleichermaßen die für einen Ermessensbeamten entwickelten Grundsätze.

2. Ist für einen dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteil die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden, so ist dies bei der zeitlich nachfolgenden Anordnung des Verfalls zu berücksichtigen.

3. Zur Bestimmung des Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bei der Bestechung.

StGB § 73 Abs. 1 Satz 1; § 73c; § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; § 334

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BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00

1. Konkurrenzen zwischen Bestechlichkeit und Untreue.

2. Bei Bestechlichkeit und Untreue stehen Ansprüche des durch die Untreue Verletzten der Verfallsanordnung entgegen, wenn der Bestechungslohn zugleich den durch die Untreue zugefügten Vermögensnachteil darstellt.

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BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00

Gründe: Das LG hat den Angeklagten W. wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in 16 Fällen, in 13 Fällen in Tateinheit mit Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung sowie wegen vorsätzlichen unrichtigen Ausfüllens von Begleitscheinen in 47 Fällen zu ...

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BGH, 26.05.2000 - 3 StR 162/00

Gründe: Das Landgericht hat den zur Tatzeit 32 Jahre alten Angeklagten wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an fünf Personen unter 18 Jahren und unerlaubten ...

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BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

Die Verbindung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, daß dies, was am Straftatbestand zu messen ist, zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Jedenfalls bei den Tatbeständen der §§ 173, 174, 176 und 263 StGB ist das nicht der Fall.

StGB § 52 Abs. 1, § 173, § 174, § 176, § 263; GVG § 132 Abs. 2, § 132 Abs. 4

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