Rechtsprechung zu § 74a StGB
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BVerwG, 22.08.2007 - 8 C 3.07

Enteignung; besatzungsrechtlich; besatzungshoheitlich; Rehabilitierung; Verurteilung; Ausland; Strafurteil; unmittelbar; Besatzungsmacht; Vermögensentziehung; Territorialitätsprinzip; Schutzwirkung; Abwehrfunktion; Gewaltausübung; Willensbetätigung.

Ein in der Sowjetunion ausgesprochenes vermögensentziehendes Strafurteil hat nicht unmittelbar die in der sowjetischen Besatzungszone Deutschland belegenen Vermögenswerte erfasst.

VermG § 1 Abs. 7, Abs. 8 Buchst. a Halbs. 2, § 2 Abs. 1

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BVerwG, 02.11.2006 - 7 C 10.06

Gründe: Die Kläger machen im Rahmen der Anhörungsrüge geltend, der Senat habe entweder in Bezug auf ihr Vorbringen, dass eine Vermögenseinziehung durch Urteil eines sowjetischen Militärtribunals (SMT) nach dem damals geltenden Recht unmittelbar mit dessen Rechtskraft wirksam wurde und den ...

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BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 18.05

Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal; Einziehung Vermögen; besatzungshoheitliche Enteignung; russisches Rehabilitierungsgesetz; faktischer Enteignungsbegriff; Zweitenteignung.

Eine Vermögenseinziehung durch Urteil eines sowjetischen Militärtribunals war nur unter der Voraussetzung wirksam, dass im Zusammenhang mit der Verurteilung auf den eingezogenen Vermögensgegenstand tatsächlich zugegriffen wurde.

Ein Rückübertragungsanspruch nach Rehabilitierung durch russische Stellen besteht nicht, wenn das aufgehobene Urteil eines sowjetischen Militärtribunals zwar die Einziehung des Vermögens angeordnet hatte, auf den eingezogenen Vermögensgegenstand aber erst auf der Grundlage einer nachfolgenden besatzungshoheitlichen Enteignung tatsächlich zugegriffen wurde.

VermG § 1 Abs. 7, § 1 Abs. 8 Buchst. a

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BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

Der Verfall ist, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art. Die Abschöpfung des über den Nettogewinn hinaus Erlangten verfolgt primär einen Präventionszweck. Dies gilt auch für die Anordnung des Verfalls gegen den Drittbegünstigten nach § 73 Abs. 3 StGB.

StGB § 73

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