Rechtsprechung zu § 74e StGB
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BVerwG, 02.11.2006 - 7 C 10.06

Gründe: Die Kläger machen im Rahmen der Anhörungsrüge geltend, der Senat habe entweder in Bezug auf ihr Vorbringen, dass eine Vermögenseinziehung durch Urteil eines sowjetischen Militärtribunals (SMT) nach dem damals geltenden Recht unmittelbar mit dessen Rechtskraft wirksam wurde und den ...

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BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.

2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.

3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.

GG Art. 20 Abs. 3; StPO vor § 1 (faires Verfahren), § 302 Abs. 1 Satz 1

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