Rechtsprechung zu § 79b StGB
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BGH, 06.06.2002 - 4 ARs 3/02

1. Artikel 62 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 gehört zum Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes.

2. Zur Klärung dem EuGH-Gesetz unterfallender Rechtsfragen ist allein der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften berufen; die Anrufung des Bundesgerichtshofs nach § 42 IRG insoweit ist unzulässig (im Anschluß an BGHSt 36, 92).

EuGH-Gesetz § 1; SDÜ Art. 62 IRG § 42

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