Rechtsprechung zu § 85 StGB
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BVerwG, 09.11.2005 - 6 VR 6.05
Vereinsverbot; Betätigungsverbot; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Strafvorschrift; "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen".
Eine Strafvorschrift ist nur dann im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen", wenn sie allein dem Schutz des Staates dient; das ist bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht der Fall.
GG Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative, § 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative BVerfSchG § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 G 10 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG § 74 a Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative
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BVerwG, 20.12.2005 - 6 A 4.05
Gründe: I. Die Klägerin zu 1 gibt u. a. eine Tageszeitung heraus. Der Kläger zu 2 ist Geschäftsführer der Klägerin zu 1. Bei den Klägern zu 3 und zu 4 handelt es sich um Gesellschafter der Klägerin zu 1, bei dem Kläger zu 5 um den verantwortlichen Redakteur der von der Klägerin zu 1 herausgegebenen ...
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BVerwG, 18.10.2005 - 6 VR 5.05
Gründe: I. Die Antragstellerin zu 1 gibt u. a. eine Tageszeitung heraus. Der Antragsteller zu 2 ist Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. Bei den Antragstellern zu 3 und zu 4 handelt es sich um Gesellschafter der Antragstellerin zu 1, bei dem Antragsteller zu 5 um den verantwortlichen Redakteur ...
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BGH, 10.03.2005 - 3 StR 245/04
1. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG setzt nicht voraus, daß der Täter durch seine Unterstützungshandlung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt. Es genügt, wenn sein Handeln auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen.
2. Zur Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts durch das Verteilen von Vereinszeitungen.
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3
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BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die versammlungsbehördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § ...
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BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04
1. Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.
2. Der Bundesgesetzgeber hat abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln. Die Länder sind deshalb nicht befugt, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen.
3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von gesetzlichen Ermächtigungen zur Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.
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BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.
Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.
Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.
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BVerfG, 25.07.1998 - 1 BvQ 11/98
Gründe: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot.
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BGH, 19.11.1997 - 3 StR 574/97
1. Ein außenstehender Dritter verstößt gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auch dann, wenn er dem mit einem Betätigungsverbot belegten Verein freiwillig Geld spendet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Spenden in Deutschland oder im Ausland verwendet werden sollen (im Anschluß an BGH, 24. Januar 1996, 3 StR 530/ 95, BGHSt 42, 30).
2. Jedes Zuwiderhandeln gegen ein Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist eine selbständige Straftat, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit vorliegen. Eine rechtliche Verbindung zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit kommt - anders als bei den Organisationsdelikten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VereinsG - nicht in Betracht.
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4; StGB § 52; StPO § 264
