Rechtsprechung zu § 86a StGB
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BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01
Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln ähnlich" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es nicht darauf an, daß das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat.
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BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06
Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst.
StGB § 86 a Abs. 1
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BGH, 28.07.2005 - 3 StR 60/05
1. Zur Frage, wann ein verwendetes Kennzeichen einem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation nach Änderungen und/ oder Zusätzen zum Verwechseln ähnlich ist.
2. Die Verwendung eines Fantasiekennzeichens oder eines erheblich abgewandelten Kennzeichens, das dem Originalkennzeichen nicht zum Verwechseln ähnlich ist, wird auch dann nicht von § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB erfasst, wenn es den Anschein erweckt, es handele sich um ein Kennzeichen dieser Organisation.
3. Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" ist weder der Originalparole der Hitlerjugend noch derjenigen der Waffen-SS zum Verwechseln ähnlich.
StGB § 86 a Abs. 2 Satz 2
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BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03
Gründe: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine jugendgerichtliche Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 ...
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BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.
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BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03
Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; Einbehaltung von Dienstbezügen; NS-Propagandamaterial; freiheitliche demokratische Grundordnung; Informationsfreiheit; Verfassungstreue; NS-Regime.
1. Das in Dienstvorschriften enthaltene Verbot für Soldaten, NS-Propagandamaterial in dienstliche Einrichtungen und Unterkünfte einzubringen, verstößt nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit.
2. Mit der soldatischen Kernpflicht zum aktiven Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des verbrecherischen NS-Regimes (wieder) gesellschaftsfähig zu machen.
3. Gerät ein Soldat durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten in den Verdacht, dass er das NS-Regime und dessen verbrecherische Ideologie und Politik rechtfertigt oder als Vorbild hinstellt, und hält er diesen für unbegründet, ist er gehalten, unzweideutig darzutun, dass dieser Verdacht ungerechtfertigt ist.
GG Art. 5 Abs. 1; SG §§ 6, 8, 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO § 126
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BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen beschränkende Verfügungen ("Auflagen") gemäß § 15 Abs. 1 VersG, durch welche unter anderem das Rufen von Parolen mit der Wortfolge "Nationaler Widerstand" auf einer von dem Beschwerdeführer ...
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BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04
1. Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.
2. Der Bundesgesetzgeber hat abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln. Die Länder sind deshalb nicht befugt, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen.
3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von gesetzlichen Ermächtigungen zur Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.
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BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03
Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die versammlungsbehördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § ...
