Rechtsprechung zu § 93 StGB
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BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70

1. Ordnet der Gerichtsvorsitzende an, daß die Tür zum Sitzungssaal während der Urteilsbegründung möglichst geschlossen bleiben soll, um Störungen in dem beengten Verhandlungsraum zu vermeiden, so werden dadurch die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt.

2. Zum Begriff des Staatsgeheimnisses nach der Neufassung der Landesverratsvorschriften durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz.

3. Der Versuch des Landesverrats beginnt - erst - mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Mitteilungshandlung.

4. § 99 StGB tritt hinter §§ 94, 96 StGB zurück, selbst wenn die geheimdienstliche Tätigkeit vorwiegend anderen Zielen gedient hat als dem Verrat von Staatsgeheimnissen.

GVG § 169, § 173, § 176; StPO § 338 Nr. 6

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BGH, 12.01.1999 - X ZB 7/98 - Staatsgeheimnis

Das Bundesministerium der Verteidigung ist auch dann zur Rechtsbeschwerde berechtigt, wenn die angegriffene Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung seinem eigenen Willen entsprach.

PatG 1981 § 101

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BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 291/64

1. § 354 Abs. 2 StPO a. F. ist mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar.

2. Die Entscheidung darüber, an welches Gericht die Sache zurückverwiesen wird, gehört zur Rechtsfindung, weil sie ein Mittel ist, die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts durchzusetzen.

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