Rechtsprechung zu § 112 StPO
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BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.

Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.

Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.

Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.

Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.

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BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.

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BGH, 26.06.2002 - 2 BJs 88/01

Gründe: Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2001 seit dem 29. November 2001 wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ ...

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BGH, 12.03.2002 - StB 5/02

Gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, mit dem ein Haftbefehl lediglich um einen weiteren Haftgrund ergänzt wird, ohne daß dies unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollziehbarkeit des Haftbefehls hat, ist die Beschwerde, die sich lediglich gegen die Annahme des weiteren Haftgrunds wendet, unzulässig (Ergänzung von BGHSt 34, 34).

StPO § 304 Abs. 5

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BGH, 12.03.2002 - 3 BJs 16/00

Gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, mit dem ein Haftbefehl lediglich um einen weiteren Haftgrund ergänzt wird, ohne daß dies unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollziehbarkeit des Haftbefehls hat, ist die Beschwerde, die sich lediglich gegen die Annahme des weiteren Haftgrunds wendet, unzulässig (Ergänzung von BGHSt 34, 34).

StPO § 304 Abs. 5

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BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 1847/95

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung.

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BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

Gründe: A. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.

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BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO durch das Oberlandesgericht.

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BVerfG, 24.11.2005 - 2 BvR 1667/05

Gründe: I. Der Beschwerdeführer, ein dänischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Auslieferung von Spanien an Deutschland.

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BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.

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