Rechtsprechung zu § 140 StPO
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BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01

Zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Fortführung von BGHSt 38, 214 und von BGHSt 46, 93).

StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 163a Abs. 4, § 141 Abs. 3 Satz 2

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BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren, insbesondere die Ablehnung eines vom Angeklagten bezeichneten und die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts als des bezeichneten zum Zweitverteidiger.

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BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01

Wird dem Nebenkläger gem. § 397 a I StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, es sei denn er wurde dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 II ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet.

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BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00

Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig.

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BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 813/99

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erstattung von Reisekosten des gerichtlich bestellten Strafverteidigers.

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BGH, 25.10.2000 - 5 StR 408/00

Einem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn zuvor nach Unterlassen der gebotenen Anhörung ein anderer Pflichtverteidiger bestellt worden war.

StPO §§ 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 336

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BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist.

2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen.

3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.

StPO § 141 Abs. 3, MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d

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BGH, 20.03.2000 - 2 ARs 489/99

Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Rottweil führt gegen W., dessen Mutter M. und den Beschwerdeführer Rechtsanwalt S. das Ermittlungsverfahren 11 Js 3545/ 99 wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung, Betruges u. a. Gegenstand der Ermittlungen ist der Verdacht, die Beschuldigten W. und M. hätten ...

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BGH, 24.11.1999 - 3 StR 390/99

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 196 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des §

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BVerfG, 27.10.1998 - 2 BvR 515/91

Gründe: I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers zu 2. als Verteidiger in einem gegen den Beschwerdeführer zu 1. gerichteten Strafverfahren.

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