Rechtsprechung zu § 141 StPO
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BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist.

2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen.

3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.

StPO § 141 Abs. 3, MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d

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BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01

Zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Fortführung von BGHSt 38, 214 und von BGHSt 46, 93).

StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 163a Abs. 4, § 141 Abs. 3 Satz 2

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BFH, 30.10.2003 - III R 23/02

1. Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/ 85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).

2. Ob Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

BGB § 1601, § 1602 Abs. 1 § 1603 Abs. 1 und 2, § 1610 Abs. 1 und 2, § 1611 Abs. 1 Satz 2; EStG § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1; FGO § 120 Abs. 3; JGG § 1 Abs. 2, § 105; StPO § 140, § 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1

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BVerwG, 31.08.2005 - 2 WDB 4.05

Pflichtverteidiger; Beiordnung; Rechtsanwalt; Beschwerde; Beschwer.

1. Gegen die Ablehnung der beantragten Bestellung eines Rechtsanwalts als (Pflicht-) Verteidiger hat der nicht bestellte Rechtsanwalt kein eigenes Beschwerderecht.

2. Die Bestellung eines (Pflicht-) Verteidigers kommt im Übrigen auch dann nicht in Betracht, wenn der angeschuldigte Soldat bereits einen (Wahl-) Verteidiger bestellt und dieser das Mandat nicht niedergelegt hat.

WDO § 90 Abs. 1 und 2 StPO §§ 140, 141

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BGH, 05.02.2002 - 5 StR 588/01

1. Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (im Anschluß an BGHSt 42, 15).

2. Eingeschränkte Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Abgrenzung zu BGHSt 46, 93 und BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 220/ 01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

StPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2; 141 Abs. 3 Satz 2

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BGH, 25.10.2000 - 5 StR 408/00

Einem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn zuvor nach Unterlassen der gebotenen Anhörung ein anderer Pflichtverteidiger bestellt worden war.

StPO §§ 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 336

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BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren, insbesondere die Ablehnung eines vom Angeklagten bezeichneten und die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts als des bezeichneten zum Zweitverteidiger.

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BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerden betreffen richterliche Anordnungen der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren ("genetischer Fingerabdruck") wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung in so genannten ...

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BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Auschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.

StGB §§ 9 Abs. 1; 130

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BGH, 06.12.2000 - 2 StR 471/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, versuchten Diebstahls und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine ...

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