Rechtsprechung zu § 153 StPO
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BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

1. Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO.

2. Täuschung und Schädigungsvorsatz bei betrügerischer Einwerbung von Kapitaleinlagen.

StPO § 153 Abs. 2; StGB § 263

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BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 17.05

Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Strafverfahren; Verfahrenseinstellung.

Der Gegenstand eines Strafverfahrens, welches nach § 153 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist, darf bei der Sachverhaltsermittlung im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung berücksichtigt werden.

SÜG § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 3; StPO § 153 Abs. 1

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BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

a) Die Ablaufhemmung des § 78 b Abs. 3 StGB wird auch durch ein Prozeßurteil bewirkt, durch welches das Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK eingestellt wird.

b) Ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann in außergewöhnlichen Einzelfällen, wenn eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, zu einem Verfahrenshindernis führen, das vom Tatrichter zu beachten und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

c) Im Prozeßurteil, durch welches das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eingestellt wird, hat der Tatrichter sowohl die Verfahrenstatsachen als auch Feststellungen zum Schuldumfang des Angeklagten und die der Prognose über die weitere Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsachen sowie die die Entscheidung tragende Gesamtwürdigung im einzelnen und in nachprüfbarer Weise darzulegen.

StGB § 78 b Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01

Äußert sich ein erkennender Richter in einer dienstlichen Erklärung über Wahrnehmungen, die er in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat, darf der Inhalt der dienstlichen Erklärung nicht für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden (in Abgrenzung zu BGHSt 39, 239).

StPO §§ 250, 261

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BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgerungen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.

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BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

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BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 157/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

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BVerfG, 29.01.2002 - 2 BvR 1965/01

Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet.

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BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

Die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB, die den Beischlaf zwischen Geschwistern mit Strafe bedroht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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BVerwG, 22.07.2002 - 2 WDB 1.02

Gewaltvideos; Horrorvideos; Menschenwürde; Einbehaltung von Übergangsgebührnissen; Ruhegehalt.

1. Für die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, die Voraussetzung für den vorläufigen Einbehalt eines Teils des Ruhegehalts nach § 126 Abs. 3 Satz 1 WDO ist, genügt die Feststellung, dass der frühere Soldat das ihm zur Last gelegte schwerwiegende Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Senats).

2. Das Vorrätighalten und Anbieten einer großen Anzahl von Gewalt- und Horrorvideos unter Verstoß gegen § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das bei Fehlen von Milderungsgründen in der Tat oder in der Person des Soldaten die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigt.

SG §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 2; WDO § 126 Abs. 3, 5; StGB § 131 Abs. 1

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