Rechtsprechung zu § 153 StPO
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BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 66/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§
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BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01
Der Tatbestand der Vorteilsannahme (hier in der Fassung vor der Änderung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997) unterliegt einer Einschränkung des Anwendungsbereichs für diejenigen Fälle, in denen es die hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Amtsträgers ist, sog. Drittmittel für Lehre und Forschung - und damit zugleich auch Vorteile im Sinne des Tatbestandes - einzuwerben. Dem Schutzgut des § 331 Abs. 1 StGB (Vertrauen in die Sachgerechtigkeit und,, Nicht-Käuflichkeit" der Entscheidung) wird auf diesem Felde schon dadurch angemessen Rechnung getragen, daß das im Hochschulrecht vorgeschriebene Verfahren für die Mitteleinwerbung (Anzeige und Genehmigung) eingehalten wird.
StGB § 331 Abs. 1 aF
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BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten, die ihm Rahmen eines Strafverfahrens erhoben worden sind, zu präventiv-polizeilichen Zwecken gespeichert werden dürfen.
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BFH, 16.04.2002 - IX R 40/00
Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht.
AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a, §§ 44, 71, § 101 Abs. 1, § 103, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 191, § 369 Abs. 2, § 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; EStG § 22, § 25 Abs. 3 Satz 2, §§ 26, 26b; StGB §§ 16, 25, 27
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BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvL 2/01
Gründe: I. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt. Bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit gilt ein ...
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BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine gegenüber dem Beschwerdeführer fristlos ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als wirksam angesehen wurde. Anlass für die Kündigung war, dass der Beschwerdeführer im ...
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BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 131/00
Außerordentliche Kündigung, Betäubungsmittel
Wirkt ein Heimerzieher trotz des im Heim bestehenden generellen Drogenverbots an dem Cannabisverbrauch eines der ihm anvertrauten Heiminsassen mit, so ist dies als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB an sich geeignet.
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BVerfG, 12.09.2000 - 2 BvR 1466/00
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers.
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BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99
Die Wertung des Tatrichters, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, setzt eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, der beabsichtigten Verwendung des Kredits und der Einschätzung der Risiken durch die Entscheidungsträger voraus.
StGB § 266 Abs. 1
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BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99
Ausländerrecht
Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen; Befristung der Ausweisungswirkungen; Freizügigkeit; Freizügigkeitsberechtigung; Rücknahme; Sperrwirkung; Widerruf.
1. Die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gemäß § 48 LVwVfG ist neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zulässig.
2. Der Widerruf einer Ausweisungsverfügung ist jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind.
3. Ist die Ausweisung nach Auffassung der Ausländerbehörde als Regelfall geboten, darf die Behörde sie im Sinne einer Doppelbegründung auch auf Ermessen stützen.
4. Die Aufenthaltserlaubnis-EG unterliegt der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Daher darf sie einem nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedstaates nicht erteilt werden, solange die Wirkungen der Ausweisung andauern.
5. Hat die Behörde die Ausweisung nicht vollzogen und ist der Ausweisungszweck entfallen, so kann der Fortfall der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht davon abhängig gemacht werden, daß der freizügigkeitsberechtigte Ausländer ausreist.
AufenthG/ EWG § 1 Abs. 4, §§ 3 bis 7 a, 10, 12 Abs. 1, § 15; AuslG § 8 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 Nr. 2, § 47 Abs. 2 Nr. 1 (a. F.), § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 1; BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1; EMRK Art. 8; ENA Art. 3; LVwVfG BW §§ 48, 49; Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland Art. 2 Abs. 3
