Rechtsprechung zu § 153a StPO
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BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten, die ihm Rahmen eines Strafverfahrens erhoben worden sind, zu präventiv-polizeilichen Zwecken gespeichert werden dürfen.

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BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01

Äußert sich ein erkennender Richter in einer dienstlichen Erklärung über Wahrnehmungen, die er in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat, darf der Inhalt der dienstlichen Erklärung nicht für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden (in Abgrenzung zu BGHSt 39, 239).

StPO §§ 250, 261

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BGH, 24.06.2008 - 5 StR 89/08

Die Untreue kann nur dann taugliche Vortat für die Geldwäsche sein, wenn der (Haupt-) Täter gewerbsmäßig gehandelt hat.

StGB § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a

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BGH, 05.07.2007 - RiZ (R) 1/07

Eine Schwangerschaft begründet das Entlassungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchVB NW i. V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NW nur, wenn sie im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung besteht. Eine zwischen der Entlassungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid eingetretene, dem Dienstvorgesetzten mitgeteilte Schwangerschaft ist von der Widerspruchsbehörde bei der Ausübung des in § 22 Abs. 3 DRiG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.

DRiG § 22 Abs. 3; LRiG NW § 4 Abs. 1; MuSchVB NW § 11 Abs. 1

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BVerwG, 06.06.2007 - 1 D 8.06

Bahnbeamter des gehobenen Dienstes (Bauüberwacher) im Ruhestand; Verletzung des Verbots der Ausübung ungenehmigter und wegen Interessenwiderstreits nicht genehmigungsfähiger Nebentätigkeiten für bauausführende Firma (erheblicher Umfang: Dauer 6 Jahre, Nebenverdienst ca. 500 000 DM); keine erkennbar nachteilige Auswirkung auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben; Vorteilsannahme (Strafbefehl) und eigennützige Amtsausübung nicht angeschuldigt; Steuerhinterziehung (Steuerschaden ca. 354 000 DM); strafbefreiende Selbstanzeige; Einstellung des Steuerstrafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO; Disziplinarmaß: Ruhegehaltskürzung; § 14 Abs. 1 BDG mangels Sachverhaltsidentität nicht einschlägig.

AO §§ 370, 371 Abs. 1; BBG § 54 Satz 1 und 3, § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2; BDG §§ 11, 13, 14 Abs. 1; BDO § 14; StPO § 170 Abs. 2

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BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162 [191 f., 217]).

Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.

Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.

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BGH, 06.09.2006 - 5 StR 64/06

Zum Anwendungsbereich des § 352 StGB bei Honorarvereinbarungen.

StGB § 352

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BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§

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BVerwG, 13.03.2006 - 1 D 3.06

Altfall nach BDO; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensmangel (unterbliebene Untersuchung); Disziplinarklageschrift; Anschuldigungsschrift; Umdeutung; Rückgabe der Anschuldigungsschrift zur Mängelbeseitigung.

Gründe: I. In dem durch Verfügung vom 5. Juni 2000 eingeleiteten, aber bis zur Beendigung anhängiger Strafverfahren ausgesetzten förmlichen Disziplinarverfahren gegen den Beamten hat die Einleitungsbehörde am 21. Juli 2004 Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beamten gemäß § 10 BDG aus dem ...

BDG § 52 Abs. 1, § 85 Abs. 3, 4 und 7; BDO § 56 Abs. 1, §§ 64, 65, 67 Abs. 1 und 4, § 85 Abs. 1 Nr. 3

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BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats); Verfahrensmangel; sog. Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Bemessungskriterien; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (schweres Dienstvergehen; Prognoseentscheidung hinsichtlich eines endgültigen Vertrauensverlusts).

Die Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats) bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten bezieht sich nur auf die disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob Disziplinarklage erhoben werden soll, nicht auf den im Falle der Klageerhebung vorgesehenen Klageantrag.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt - neben der Schwere des Dienstvergehens - auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus, um einen endgültigen Vertrauensverlust feststellen zu können.

BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 78 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2; PostPersRG § 29 Abs. 5 und 6; BDG § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 52 Abs. 1, §§ 55, 65 Abs. 1

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