Rechtsprechung zu § 153a StPO
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BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.

2. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.

3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen.

4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.

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BGH, 03.02.2005 - III ZR 271/04

Verwaltungsrecht/ Allgemeines - Öffentlich-rechtliche Verwahrung

Die Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem diese aufzubewahren war; die zuständigen Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sache dem Berechtigten an dessen Wohnsitz zu bringen.

BGB § 697; StPO § 98

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BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03

Quartalsberichte über Umsätze und Erträge (§§ 53, 54 BörsZulV) geben die Verhältnisse der Aktiengesellschaft über den Vermögensstand wieder, wenn sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken.

AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1

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BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03

Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einbürgerung eines Ehegatten; geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften; Ausweisungsgrund als abstrakter Versagungsgrund; Strafbefehl.

Ein Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i. V. m. § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2 AuslG kann auch bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn besondere Umstände des Einzelfalles zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt.

AuslG § 45 Abs. 1, § 46 Nr. 2, § 85, § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; StAG § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1; StGB § 263

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BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02

1. Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichtet, liegt die Entscheidung, gegen welchen Gesamtschuldner die Abgaben festgesetzt werden, im pflichtgemäßen Ermessen des HZA.

2. Das HZA trifft auch dann eine im pflichtgemäßen Ermessen liegende Auswahlentscheidung, wenn es die Abgaben gegen sämtliche in Betracht kommenden Gesamtschuldner festsetzt.

3. Die vom HZA getroffene Auswahlentscheidung ist spätestens in der Einspruchsentscheidung zu begründen. Hat sich einer der in Anspruch genommenen Gesamtschuldner einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig gemacht, der andere hingegen nicht, kann von einer Begründung, warum auch dieser als Abgabenschuldner neben dem Steuerstraftäter herangezogen wird, nicht abgesehen werden.

VO (EWG) Nr. 2913/ 92 Art. 202 Abs. 1, Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1, Art. 213; FGO § 102

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BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02

Gründe: Die Vorlage stellt erneut die mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145) beantwortete Frage, ob die Strafvorschriften ...

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BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 159/03

Haftungsausschluss bei Streit unter Arbeitskollegen

Das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII greift ein, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung seines Arbeitskollegen beanstandet und ihm dabei einen Schubser mit der Hand vor die Brust gibt. Eine betriebliche Tätigkeit liegt nämlich vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt.

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BFH, 21.01.2004 - XI R 3/03

1. Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten.

2. Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen; die Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Teilnahme an der Steuerhinterziehung ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach gegeben.

AO § 5, § 71, § 191; FGO § 102; StGB § 27

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BVerfG, 21.01.2004 - 2 BvR 1471/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgerungen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.

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BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgerungen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.

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