Rechtsprechung zu § 153a StPO
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EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Verbot der Doppelbestrafung - Anwendungsbereich - Entscheidungen, mit denen die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung ohne Mitwirkung eines Gerichts endgültig beendet, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt hat

Das in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung gilt auch für zum Strafklageverbrauch führende Verfahren der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, in denen die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ohne Mitwirkung eines Gerichts ein in diesem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren einstellt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat.

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BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Konsequenzen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.

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BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig ein Geständnis zu verlangen.

StGB § 46a Nr. 1, Nr. 2

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BGH, 19.12.2002 - 1 StR 306/02

§ 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwendung.

StPO § 225a

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BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 66/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§

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BFH, 04.09.2002 - I B 145/01

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass haftungsbegründende Pflichtverletzungen gemäß § 69 AO 1977 - nur - die Nichtabgabe der Steuererklärungen und die Nichtabführung der sich insoweit ergebenden Zahlungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind, nicht jedoch - zusätzlich - der Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit der Steuerzahlungen und der Eintritt eines Schadens auf Seiten der Finanzverwaltung. Mit der so verstandenen Verwirklichung des Haftungstatbestandes beginnt zugleich der Lauf der Haftungsverjährung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 3 AO 1977.

2. Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hemmung des Fristablaufs gemäß § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Alternative AO 1977 unabhängig davon ist, ob die der Haftung zugrunde liegende Steuer vor oder nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 festgesetzt worden ist.

3. Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 nur im Falle der Haftung gemäß § 70 AO 1977 verlängert wird, in anderen Haftungsfällen jedoch nicht.

AO 1977 § 69, § 171 Abs. 10, § 191 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 2, 3 und 4; FGO § 69 Abs. 3

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BSG, 13.08.2002 - B 2 U 31/01 R

Gesetzliche Unfallversicherung - Ausgleich unter gewerblichen Berufsgenossenschaften - Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - Umlegung des Ausgleichsanteiles auf Mitglieder - Freistellung der Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, gemeinnützigen Krankenhäuser und vergleichbaren privaten gemeinnützigen Anstalten - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitssatz - freie Berufsausübung

Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Ausgleichsumlage nach den §§ 176 ff des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).

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BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 2104/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der ein Antrag gemäß § 172 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde.

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BVerfG, 07.02.2002 - 2 BvR 9/02

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unbegründet.

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BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine gegenüber dem Beschwerdeführer fristlos ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als wirksam angesehen wurde. Anlass für die Kündigung war, dass der Beschwerdeführer im ...

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