Rechtsprechung zu § 154 StPO
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BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07
1. Wird bei einer verfahrensbeendenden Absprache unter Beteiligung des Gerichts rechtswidrig ein Rechtsmittelverzicht vereinbart, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Absprache im Übrigen zur Folge.
2. Die Ankündigung des Angeklagten, gegen das aufgrund einer Verfahrensabsprache ergehende Urteil Rechtsmittel einzulegen, ist für sich genommen kein Umstand, der die Bindung des Gerichts an eine zulässige Verständigung beseitigt. Sie rechtfertigt es auch nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft von ihrer in die Absprache einbezogenen Zusage löst, zu einer anderen Tat des Angeklagten einen Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen.
3. Bindet das Gericht die Staatsanwaltschaft durch deren Zusage einer Antragstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in eine Verfahrensabsprache ein, so hat es für den Fall, dass diese ihr Versprechen sodann unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht einhält, die Verpflichtung, den Angeklagten, der im Vertrauen auf die Zusage die ihm vorgeworfenen anderen Taten eingeräumt hat, im Rahmen der rechtlichen Gestaltungsspielräume von den sich hieraus ergebenden Folgen so weit freizustellen, dass die getroffenen Absprachen weitestmöglich eingehalten werden. Nur wenn sich auf diese Weise kein Ergebnis erzielen lässt, das noch mit dem Gebot fairer Verfahrensführung vereinbar wäre, kommt ein Verfahrenshindernis für die Verfolgung der Tat in Betracht, zu der der Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO angekündigt worden ist.
StPO § 1 (faires Verfahren), § 154, § 302 Abs. 1 Satz 1 MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00
Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gem. § 154 II StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 - 2 StR 473/ 78; Aufgabe von BGH NStZ 1983, 469).
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BGH, 02.08.2000 - 3 StR 218/00
Gründe: 1. Im Fall II. 12 hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Verurteilung wegen vollendeter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (
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BVerfG, 22.10.2003 - 2 BvR 1784/03
Gründe: Der Beschwerdeführer begehrt die Einstellung eines laufenden Strafverfahrens, weil wegen derselben prozessualen Tat bereits ein weiteres Strafverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei.
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BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99
Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens.
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BGH, 16.02.2000 - 1 StR 189/99
Gründe: Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten Dr. Ha. und P. haben Verfahrensrügen erhoben; diese sind teils unzulässig (§ 344 ...
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BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05
1. Ein Vermögensschaden kann bei einem Eingehungsbetrug auch dann vorliegen, wenn - wie vom Täter gewollt - das Opfer vorleistet und damit eine Sicherung für die Realisierung des eigenen Anspruchs aufgibt.
2. Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (im Anschluss an BGHSt 47, 318; 48, 307).
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BGH, 19.09.2000 - 4 StR 320/00
StGB §§ 55 Abs. 2, 69a
Ist bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die in dem früheren Urteil angeordnete Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch die Festsetzung einer einheitlichen neuen Sperrfrist "gegenstandslos" geworden, so ist, wenn im Rechtsmittelzug die Verurteilung wegen der Anlaßtat entfällt und der Maßregelausspruch deshalb aufgehoben wird, auszusprechen, daß die früher erkannte Maßnahme aufrechterhalten bleibt.
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BGH, 24.11.2000 - 3 StR 214/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, wegen versuchten Betrugs, wegen Besitzes einer nicht geringen Menge Kokain und wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem weiteren Urteil ...
