Rechtsprechung zu § 154 StPO
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BGH, 18.01.2000 - 4 StR 561/99
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit ...
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BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
Gründe: Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer Sache erkannte Strafe.
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BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04
Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ bei einheitlicher "Schmuggelfahrt" durch mehrere EU-Mitgliedstaaten.
SDÜ Art. 54
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BGH, 21.12.2000 - 4 StR 414/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der - den Tatvorwurf bestreitende - Angeklagte mit seiner Revision, mit der er unter anderem beanstandet, ...
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BGH, 11.01.2000 - 4 StR 565/99
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der "unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 23 Fällen, des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 5 Fällen, ...
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BVerfG, 15.05.1999 - 2 BvR 116/99
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer Sache erkannte Strafe.
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BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer Sache erkannte Strafe.
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BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07
Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
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BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
1. a) Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug darauf ausgerichtet sein, die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen.
b) Für das Institut der Sicherungsverwahrung folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG kein verfassungsrechtliches Gebot, schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder in einem späteren Überprüfungszeitpunkt eine Höchstfrist des Vollzugs festzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass eine verbindliche Entscheidung über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt beim Sicherungsverwahrten nicht im Vorhinein getroffen wird.
2. a) Je länger die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für ihre Fortdauer.
b) Die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB trägt der verstärkten Geltung des Freiheitsanspruchs nach zehnjähriger Verwahrdauer Rechnung, indem sie erhöhte Anforderungen an das bedrohte Rechtsgut und den Nachweis der Gefährlichkeit des Verwahrten stellt und nur ausnahmsweise die Fortsetzung der Vollstreckung gestattet.
c) Wegen der besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das Vollstreckungsgericht nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund Vollzugslockerungen versagt, welche die Erledigung der Maßregel vorbereiten können.
d) Die Landesjustizverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug der Sicherungsverwahrung soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt.
3. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient.
4. Der Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung und die Anwendbarkeit auf Straftäter, bei denen die Sicherungsverwahrung vor Verkündung und Inkrafttreten der Novelle angeordnet und noch nicht erledigt war, steht im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).
