Rechtsprechung zu § 168 StPO
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BGH, 10.02.2000 - 4 StR 616/99

Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer "Vernehmung" durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden.

§§ 52, 252 StPO

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