Rechtsprechung zu § 168a StPO
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BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1502/04
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.
