Rechtsprechung zu § 170 StPO
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BVerwG, 22.07.2002 - 2 WDB 1.02
Gewaltvideos; Horrorvideos; Menschenwürde; Einbehaltung von Übergangsgebührnissen; Ruhegehalt.
1. Für die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, die Voraussetzung für den vorläufigen Einbehalt eines Teils des Ruhegehalts nach § 126 Abs. 3 Satz 1 WDO ist, genügt die Feststellung, dass der frühere Soldat das ihm zur Last gelegte schwerwiegende Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Senats).
2. Das Vorrätighalten und Anbieten einer großen Anzahl von Gewalt- und Horrorvideos unter Verstoß gegen § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das bei Fehlen von Milderungsgründen in der Tat oder in der Person des Soldaten die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigt.
SG §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 2; WDO § 126 Abs. 3, 5; StGB § 131 Abs. 1
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BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 2104/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der ein Antrag gemäß § 172 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde.
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BVerfG, 10.02.2001 - 2 BvR 1384/99
Gründe: I. Die Beschwerdeführer, Eheleute und ihre minderjährige Tochter, sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Jahre 1989 stellten sie Asylanträge, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländische Flüchtlinge ablehnte. In der Folgezeit wurde der Beschwerdeführer zu 1. ...
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BGH, 18.05.2000 - III ZR 180/99
a) Zur Frage der Amtspflichtwidrigkeit (Unvertretbarkeit) einer Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Brandstiftung.
b) Vom Schutzzweck der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzulässige Anklage zu erheben, ist, wenn es um den Vorwurf der Brandstiftung geht, auch die Vermeidung von Vermögensschäden des Angeschuldigten umfaßt, die dadurch entstehen, daß der Feuerversicherer ihm die Brandschadenentschädigung infolge der Anklageerhebung nicht auszahlt.
c) Hat eine amtspflichtwidrige Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft gegen die Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter einer GmbH wegen Brandstiftung zur Folge, daß der Feuerversicherer die Zahlung der Entschädigung für den Brandschaden der versicherten GmbH (weiter) zurückhält, so ist bezüglich der dadurch eingetretenen Vermögenseinbußen die GmbH geschützter "Dritter" der Amtspflicht der Staatsanwaltschaft, keine unzulässige Anklage zu erheben.
BGB § 839 Cb, Fi
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BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93
Rechtsbeugung durch DDR-Staatsanwälte (im Anschluß an BGH, 13. Dezember 1993, 5 StR 76/ 93).
StGB § 2 Abs. 1, Abs. 3, § 336; StGBEG Art. 315; StGB DDR § 233, § 244
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BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvR 2094/05
Gründe: I. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde ab Februar 2002 für den des schweren Raubs verdächtigen D. tätig. Da sich D. nach der Tat nach Italien abgesetzt hatte, wurde durch die Zielfahndung des Bundeskriminalamts unter anderem die Überwachung des Telefonanschlusses der Ehefrau des ...
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BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05
Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen fehlerhafter Ausführung von Verwaltungsaufgaben; Bundesauftragsverwaltung; Haftungskern; Richterrecht; Verwaltungsrechtsweg; sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Verschulden bei Bundesauftragsverwaltung; Mitverschulden; Einrede der Vorausklage; Verjährung; Zinsen.
Für einen Schadensersatzanspruch des Bundes gegen ein Land wegen fehlerhafter Verteidigungslastenverwaltung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Bund und Länder haften einander für eine ordnungsgemäße Verwaltung auch ohne das in Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG vorgesehene Ausführungsgesetz in dem Umfang, hinter dem auch das Ausführungsgesetz nicht zurückbleiben könnte (Bestätigung und Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). Ist ein Anspruch hiernach gegeben, so richtet sich seine Durchsetzung nach allgemeinen Regeln.
Zur Verjährung des Ersatzanspruchs aus Art. 104a Abs. 5 GG.
GG Art. 104a Abs. 5
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BGH, 12.05.2006 - V ZR 175/05
§ 581 Abs. 1 2. Fall ZPO bestimmt eine Ausnahme von dem in § 581 Abs. 1 1. Fall ZPO angeordneten Grundsatz, nach dem eine Restitutionsklage aus den in § 580 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO bezeichneten Gründen nur nach einer rechtskräftigen Verurteilung in einem Strafverfahren zulässig ist, für den Fall, dass ein Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. So verhält es sich nur, wenn eine Verfolgung der als Restitutionsgrund vorgetragenen Straftat infolge hinzugetretener, vom Restitutionskläger nicht beeinflussbarer Umstände unmöglich ist.
ZPO § 581
