Rechtsprechung zu § 170 StPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

31
von
70
BGH, 18.09.2008 - IX ZR 174/07

Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist.

Ausführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens fördern.

RVG VV Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1

Volltext bei lexetius.com

32
von
70
BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formalen Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren.

Volltext bei lexetius.com

33
von
70
BVerwG, 04.08.2008 - 1 B 3.08

Volltext bei lexetius.com

34
von
70
BVerwG, 17.06.2008 - 3 B 120.07

Volltext bei lexetius.com

35
von
70
BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 724/06

Verdachtskündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Volltext bei lexetius.com

36
von
70
BGH, 03.07.2007 - 1 StR 3/07

Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214).

StPO § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4

Volltext bei lexetius.com

37
von
70
BVerwG, 01.03.2007 - 2 WD 4.06

Sexuelle Belästigung; Vorgesetzter; Fahrlässigkeit; Tatbestandsirrtum; körperliche Unversehrtheit; Persönlichkeitsrecht.

1. Ein Soldat, zumal ein Vorgesetzter, der an einem Kameraden sexuelle Handlungen vornimmt, ohne sich zuvor hinreichend zu vergewissern, ob dieser mit seinem Vorgehen einverstanden ist, greift in schwerwiegender Weise in dessen Intimsphäre ein.

2. Zur Maßnahmebemessung bei einer fahrlässig begangenen sexuellen Belästigung.

GG Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1; Art. 2 Abs. 2 Satz 1; SG §§ 6, 10 Abs. 3; § 12 Satz 1 und 2; § 17 Abs. 2 Satz 1; StGB § 16 Abs. 1 Satz 1; WStG § 31

Volltext bei lexetius.com

38
von
70
BGH, 06.12.2006 - IV ZR 34/05

1. Nach § 12 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden, für jede dieser Leistungen gesondert zu laufen. Die Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen beginnt deshalb nicht zugleich mit der Hauptforderung zu laufen, sondern erst nach Ende des Jahres, in welchem der jeweilige Zins angefallen ist.

2. Auf eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach die Versicherungsleistung so lange verweigert werden kann, wie gegen den Versicherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren aus Gründen geführt wird, die für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind (hier: § 22 Nr. 5 b der Bedingungen für Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben - BG 98), kann sich der Versicherer nach einer endgültigen Leistungsablehnung nicht mehr berufen.

VVG §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1; AVB Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben

Volltext bei lexetius.com

39
von
70
BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit ist durch strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sicherzustellen.

Volltext bei lexetius.com

40
von
70
BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06

Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis; zulässige Einsätze der Bundeswehrstreitkräfte; sonstige Verwendungen der Bundeswehrstreitkräfte; Öffentlichkeitsarbeit; dienstliche Zwecke; Ungehorsam; Befehl; Befehlscharakter ministerieller Erlasse; Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt; bedingter Vorsatz; mangelnde Dienstaufsicht.

1. Ein militärischer Befehl ist ausschließlich dann "nur zu dienstlichen Zwecken" (§ 10 Abs. 4 SG) erteilt, wenn ihn der militärische Dienst erfordert, um die im Grundgesetz abschließend für "Einsätze" oder für sonstige zulässige Verwendungen normierten Aufgaben der Streitkräfte der Bundeswehr zu erfüllen.

2. Für den "Einsatz" der Bundeswehrstreitkräfte im In- und Ausland hat das Grundgesetz abschließende Regelungen in Art. 87a, Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie Art. 24 Abs. 2 GG getroffen; dabei geht es nur um ihre Verwendung als Teil der vollziehenden Gewalt.

3. Zu den nach dem Grundgesetz zulässigen Befugnissen der Bundeswehrstreitkräfte gehört zwar auch die Öffentlichkeitsarbeit. Allerdings gilt dies nicht für jede Verwendung von Personal oder Material der Streitkräfte, die für diese eine positive Resonanz oder einen "Imagegewinn" in der Öffentlichkeit auslöst. Eine zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr liegt nur dann vor, wenn sie nach außen erkennbar auf die im Grundgesetz festgelegten und zugelassenen Aufgaben der Bundeswehr ausgerichtet ist.

4. Die im Rahmen eines von einem privatrechtlichen Verein veranstalteten Historienspektakels mit Szenen aus der Geschichte der Standortgemeinde erfolgende Verwendung von Soldaten während der Dienstzeit, die Gewährung von entsprechendem Dienstausgleich für freiwillige Arbeitseinsätze sowie der Einsatz von dienstlichem Material gehören nicht zur zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr und erfüllen auch keinen anderen zulässigen dienstlichen Zweck.

5. Die Verwendung von Personal und/ oder Material der Bundeswehr zugunsten eines solchen von einem privaten Verein veranstalteten Historienspektakels kann auch nicht auf die Regelung in Art. 35 Abs. 1 GG über die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe gestützt werden, die die Handlungs- und Eingriffsbefugnisse der Bundeswehrstreitkräfte nicht erweitert.

6. Der Bundesminister der Verteidigung kann die allein ihm und - im Vertretungsfalle - seinem Vertreter im Amt zustehende Befehls- und Kommandogewalt nicht auf sonstige Angehörige seines Ministeriums oder Dritte delegieren.

7. Im Bundesministerium der Verteidigung tätige Beamte oder Soldaten haben in ihrer dienstlichen Eigenschaft keine Befugnis zum Erteilen von militärischen Befehlen; sie sind allerdings berechtigt, im Rahmen ihres vom Minister abgeleiteten innerbehördlichen Mandats ("im Auftrag") verbindliche Anordnungen (auch im Außenverhältnis) zu treffen.

8. Vom Bundesverteidigungsministerium herausgegebene Richtlinien und Erlasse, die nicht vom Bundesminister der Verteidigung oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter im Amt unterzeichnet sind, stellen keine eine militärische Gehorsamspflicht auslösende Befehle dar.

9. Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit 10. Zur Maßnahmebemessung bei der fahrlässiger Überschreitung der militärischen Befehlsbefugnis sowie beim fahrlässigen Ungehorsam gegenüber dem in einer vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) enthaltenen Verbot des Einsatzes von Dienstfahrzeugen zu nichtdienstlichen Zwecken.

GG Art. 87a Abs. 1, 2, 3 und 4, Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 24 Abs. 1, Art. 65a; SG § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 7; WDO § 38 Abs. 1; WStG § 2 Nr. 2

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3 4 5 6 7
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht