Rechtsprechung zu § 201 StPO
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BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.

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BGH, 27.03.2008 - 3 StR 6/08

Zur Verlesung von schriftlichen Erklärungen des Angeklagten durch das Gericht und zur Behandlung hierauf gerichteter Beweisanträge.

StPO § 243 Abs. 4 Satz 2, § 244 Abs. 2 und 3

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BGH, 03.11.2005 - 3 StR 345/05

Zur Rücknahme eines Antrags auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung sowie zu den Mindestanforderungen an einen solchen Antrag.

StPO § 275 a Abs. 1

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BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gebots fairer Verfahrensgestaltung für die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Verbindung von Strafverfahren.

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BVerfG, 20.12.2001 - 2 BvR 1356/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist - ungeachtet etwaiger Bedenken im Hinblick auf ihre ...

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BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00

Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist.

Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzubringen.

StPO § 140 Abs. 2 Satz 1, EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c und e

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BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

1. Ist abzusehen, daß die Mitwirkung eines Verteidigers im gerichtlichen Verfahren notwendig sein wird, so ist § 141 Abs. 3 StPO im Lichte des von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK garantierten Fragerechts dahin auszulegen, daß dem unverteidigten Beschuldigten vor der zum Zwecke der Beweissicherung durchgeführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen ist.

2. Der Verteidiger muß regelmäßig Gelegenheit haben, sich vor der Vernehmung mit dem Beschuldigten zu besprechen.

3. Das Unterlassen der Bestellung des Verteidigers mindert den Beweiswert des Vernehmungsergebnisses. Auf die Angaben des Vernehmungsrichters kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.

StPO § 141 Abs. 3, MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d

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BVerfG, 05.03.1998 - 2 BvQ 5/98

Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Antragsteller und einen weiteren Angeschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlich versuchten Betruges (§§ 263 Abs. 1, Abs. ...

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