Rechtsprechung zu § 206a StPO
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BGH, 21.12.2007 - 2 StR 485/06

Ein Beschluss, durch den das Strafverfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO aufgrund irrtümlicher Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurde, ist jedenfalls dann, wenn der Irrtum durch ein täuschendes Verhalten des Beschuldigten selbst oder durch ein diesem zuzurechnendes Täuschungsverhalten eines Dritten verursacht worden ist, durch Beschluss des einstellenden Gerichts aufzuheben. Das Verfahren ist in diesem Fall in dem Verfahrensstand fortzusetzen, in welchem es sich vor der Einstellungsentscheidung befand (Fortführung von BGHSt 45, 108).

StPO § 206 a

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BFH, 07.03.2007 - X B 76/06

Verstirbt der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen.

ZPO § 380 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 381 Abs. 1; FGO § 82, § 143 Abs. 1; StPO § 206a Abs. 1, § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; OWiG § 46 Abs. 1

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BGH, 10.01.2007 - 5 StR 305/06

Zum Widerruf der Bewilligung von Rechtshilfen durch Überstellung von Unterlagen, wenn diese bereits abschließend verwerttet wurden.

IRG § 72; StPO §§ 206a, 353 Abs. 2

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BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04

Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ bei einheitlicher "Schmuggelfahrt" durch mehrere EU-Mitgliedstaaten.

SDÜ Art. 54

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BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01

1. Zur Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens (WÜK) über sein subjektives Recht, die unverzügliche Benachrichtigung seiner konsularischen Vertretung zu verlangen, sind bereits die Polizeibeamten nach Festnahme verpflichtet (BVerfG - Kammer - NJW 2007, 499 unter Aufhebung von BGHR WÜK Art. 36 Unterrichtung 1).

2. Das Unterbleiben der gebotenen Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

3. Die Rechtsverletzung kann jedoch zu einer Kompensation derart führen, dass ein bestimmter Teil der verhängten Freiheitsstrafe als verbüßt anzurechnen ist.

WÜK Art. 36

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BGH, 09.05.2006 - 1 StR 57/06

§ 357 StPO ist nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war.

StPO § 357; JGG § 55 Abs. 2

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BVerfG, 21.12.2001 - 2 BvL 3/01

Gründe: 1. Nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das Gericht in der Begründung der Vorlage angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung ...

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BVerfG, 29.01.2008 - 2 BvR 2262/07

Gründe: A. Das Verfahren betrifft die Rügeanforderungen in der Revision unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.

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BGH, 13.12.2000 - 2 StR 56/00

Die Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO ist zulässig, auch wenn sie nur eine Sachrüge enthält, mit der behauptet wird, das Amtsgericht habe ein Verfahrenshindernis nicht beachtet, das bereits bei der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vorgelegen habe (Bestätigung von BGHSt 21, 242).

StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO

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BGH, 02.11.2005 - 4 StR 418/05

Wird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber beim Landgericht auch dann die große Straf- bzw. Jugendkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG) durchführt.

StPO §§ 199 ff.; GVG § 76; JGG §§ 33 a, 33 b

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