Rechtsprechung zu § 209a StPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
3
BGH, 23.05.2002 - 3 StR 58/02

Die Strafkammer, vor der die Jugendkammer gemäß § 209 Abs. 1 i. V. mit § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist, wenn sie in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Angeklagte entgegen der Einschätzung der Jugendkammer bei Begehung der Tat (nicht ausschließbar) noch Heranwachsender war, ungeachtet des Eröffnungsbeschlusses gehalten, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die zuständige Jugendkammer zu verweisen.

JGG § 33 Abs. 1, § 107; StPO § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a, § 270 Abs. 1, § 338 Nr. 4

Volltext bei lexetius.com

2
von
3
BVerfG, 23.02.2006 - 2 BvR 110/06

Gründe: I. Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 26 Abs. 2 GVG rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungserfordernissen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2,

Volltext bei lexetius.com

3
von
3
BGH, 17.03.1999 - 2 BJs 122/98

1. Hat ein Landgericht das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das für Staatsschutzstrafsachen erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht verwiesen, hält aber dieses den Verweisungsbeschluß wegen objektiver Willkür für unwirksam, ist der Bundesgerichtshof analog §§ 14, 19 StPO zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts berufen (Fortführung von BGHSt 18, 381).

2. In diesen Fällen sind an die Annahme des hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich einer die Bundesgerichtsbarkeit begründenden Staatsschutzstrafsache strenge Anforderungen zu stellen. Dazu wird in der Regel die Einholung einer Stellungnahme des Generalbundesanwalts gehören.

StPO §§ 14, 19, 270 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht