Rechtsprechung zu § 226 StPO
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BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00

1. Wird ein Ergänzungsrichter oder -schöffe erst nach Beginn der Hauptverhandlung hinzugezogen, so ist das Gericht vorschriftswidrig besetzt. Die Revision kann aber hierauf nur gestützt werden, wenn der Einwand nach § 222 b Abs. 1 StPO rechtzeitig erhoben worden ist.

2. Die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mgH (TLG) ist eine "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.

StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 332 Abs. 1, 3 a. F. StPO §§ 222 b Abs. 1, 226, 338 Nr. 1; GVG § 192 Abs. 2, 3.

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BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

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BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO wird weder durch den Umstand, daß Gespräche über eine Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung stattfinden, noch dadurch begründet, daß das Ergebnis dieser Verständigung entgegen den Grundsätzen von BGHSt 43, 195 ff. nicht in die öffentliche Hauptverhandlung eingeführt wird.

StPO § 338 Nr. 6; GVG § 169 Satz 1

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BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

1. a) Zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehört die Regelung aller staatlichen Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen.

b) Bei der Straftäterunterbringung nach dem Bayerischen Straftäterunterbringungsgesetz und dem Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt handelt es sich um Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

2. Die Länder sind nicht befugt, die Straftäterunterbringung zu regeln; der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich abschließend Gebrauch gemacht.

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BVerwG, 20.01.2004 - 1 D 33.02

Beamter beim BND; Weiterverfolgung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts durch die Einleitungsbehörde; wiederholte Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen (Verstoß gegen die Wahrheitspflicht); Nichtbefolgung entsprechender Dienstvorschriften; beamtenunwürdiges Schuldnerverhalten (Schulden machen, Schuldenabwicklung); Entziehung des Sicherheitsbescheids (Herbeiführung der Verwendungsunfähigkeit beim BND); keine Rücknahme der Ernennung; Disziplinarmaß: Degradierung.

In Altverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung tritt mit Wegfall der Behörde des Bundesdisziplinaranwalts am 1. Januar 2004 grundsätzlich die Einleitungsbehörde in die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts ein, soweit dieser zuständig wäre.

Das Nichtgebrauchmachen von der Befugnis zur Rücknahme der Ernennung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG wegen arglistiger Täuschung begründet keine Sperrwirkung für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme, wenn der mögliche Rücknahmegrund zugleich ein Dienstvergehen darstellt; das Disziplinargericht kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigen, ob das Dienstvergehen zugleich die Voraussetzungen eines Rücknahmegrundes erfüllen würde, der dem Dienstvergehen ein besonderes Gewicht verleihen könnte.

Wird einem Beamten beim Bundesnachrichtendienst (BND) wegen eines Dienstvergehens (hier: wiederholte Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen, beamtenunwürdiges Schuldnerverhalten) als dienstrechtliche Maßnahme der Sicherheitsbescheid entzogen und damit seine weitere Verwendbarkeit beim BND ausgeschlossen, so rechtfertigt diese dienstrechtliche Nebenfolge des Dienstvergehens nicht ohne weiteres schon den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme.

BDG § 85 Abs. 3 und 4; BDO §§ 10, 11, 35, 37, 39, 64 Abs. 3, § 65; BBG § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2, § 54 Satz 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2; BNDG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 3; SÜG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 13, § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4; SÜG-Ausführungsvorschrift-BND

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