Rechtsprechung zu § 228 StPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
2

BGH, 09.08.2007 - 3 StR 96/07

Sind in einer Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt worden, die bei einer Unterbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grundsätzlich frei.

Eine solche Unterbrechungs- oder Aussetzungsentscheidung verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG, es sei denn, sie wäre willkürlich getroffen.

StPO § 228 Abs. 1, § 338 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Volltext bei lexetius.com

2
von
2

BVerfG, 28.03.1998 - 2 BvR 2037/97

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an die Besetzung einer Strafkammer stellt, die über einen zwischen Beginn und Ende der Hauptverhandlung gestellten Antrag, einen vollzogenen ...

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht