Rechtsprechung zu § 228 StPO
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BGH, 09.08.2007 - 3 StR 96/07
Sind in einer Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt worden, die bei einer Unterbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grundsätzlich frei.
Eine solche Unterbrechungs- oder Aussetzungsentscheidung verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG, es sei denn, sie wäre willkürlich getroffen.
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BVerfG, 28.03.1998 - 2 BvR 2037/97
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an die Besetzung einer Strafkammer stellt, die über einen zwischen Beginn und Ende der Hauptverhandlung gestellten Antrag, einen vollzogenen ...
