Rechtsprechung zu § 237 StPO
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BGH, 14.07.2000 - 3 StR 53/00

Gründe: I. Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten B. (unter dem Aktenzeichen: 5 KLs 8/ 98) wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines Rechtsanwalts ...

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BVerfG, 12.08.2002 - 2 BvR 932/02

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gebots fairer Verfahrensgestaltung für die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Verbindung von Strafverfahren.

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BGH, 14.07.2000 - 3 StR 454/99

Gründe: I. Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten M. (unter dem Aktenzeichen: V gr. 1/ 96) wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf ...

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BGH, 26.09.2001 - 2 StR 340/01

Die Verfahrenstrennung nach Eröffnung des Hauptverfahrens läßt die einmal begründete Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts nicht entfallen; einer Abgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung steht § 269 StPO entgegen.

StPO §§ 4 Abs. 1, 269

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BGH, 30.05.2000 - 4 StR 25/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts ...

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BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00

Die wirksam vorgenommene Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich auf die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht.

StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO

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BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

Die Verbindung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, daß dies, was am Straftatbestand zu messen ist, zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Jedenfalls bei den Tatbeständen der §§ 173, 174, 176 und 263 StGB ist das nicht der Fall.

StGB § 52 Abs. 1, § 173, § 174, § 176, § 263; GVG § 132 Abs. 2, § 132 Abs. 4

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