Rechtsprechung zu § 243 StPO
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BGH, 27.03.2008 - 3 StR 6/08

Zur Verlesung von schriftlichen Erklärungen des Angeklagten durch das Gericht und zur Behandlung hierauf gerichteter Beweisanträge.

StPO § 243 Abs. 4 Satz 2, § 244 Abs. 2 und 3

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BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99

1. Auch bei einem Angeklagten, der sich zur Sache eingelassen hat, darf aus der aktiven Verweigerung der Mitwirkung an der Sachaufklärung jedenfalls dann kein ihm nachteiliger Schluß gezogen werden, wenn dieses Prozeßverhalten nicht in einem engen und einem einer isolierten Bewertung unzugänglichen Sachzusammenhang mit dem Inhalt seiner Einlassung steht (hier: Nichtentbindung des Verteidigers von der Schweigepflicht, Abgrenzung zu BGHSt 20, 298).

2. Erscheint eine Person, die von der Polizei zu einem Speicheltest für eine molekulargenetische Untersuchung geladen wird, - anders als andere, ebenfalls vorgeladene Personen - im Beistand eines Anwalts, so darf dies in einem späteren Strafverfahren gegen sie nicht als belastendes Indiz verwertet werden.

StPO §§ 81 c, 136 Abs. 1, 137 Abs. 1, 243 Abs. 4, 261

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BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvR 1540/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

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BGH, 19.02.2008 - 1 StR 596/07

Bei einer Vielzahl gleichartiger Wirtschaftsstraftaten genügt der Anklagesatz regelmäßig dann sowohl der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion, wenn über die Angabe der Zahl der Taten, des Gesamtschadens und des gesamten Tatzeitraums hinaus die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet werden und wenn die Einzelheiten im wesentlichen Ermittlungsergebnis detailliert (etwa tabellarisch) aufgelistet werden.

StPO § 200

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BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen.

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BGH, 27.06.2001 - 3 StR 29/01

Die Anwesenheit des Beistands in der Hauptverhandlung darf zeitweise eingeschränkt werden, wenn dies nach dem Rechtsgedanken des § 247 Satz 1 StPO aus Gründen, die in der Person des Beistands liegen, zur Wahrheitsermittlung geboten ist.

StPO §§ 149, 247

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BGH, 07.11.2000 - 5 StR 150/00

Gründe: Das Landgericht hat die Beschwerdeführer jeweils wegen Betruges - die gemeinschaftliche Organisation betrügerischer Kapitalanlagegeschäfte betreffend - zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, hat gegen sie ein fünfjähriges Berufsverbot verhängt und die Angeklagten K und L im ...

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BGH, 06.06.2000 - 1 StR 212/00

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BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99

Gründe: Unter Freispruch im übrigen wurde der Angeklagte W. wegen Bestechung in zwölf Fällen, Vorteilsgewährung in zehn Fällen und Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte M. wegen Beihilfe zur Bestechung, Vorteilsgewährung in sechs ...

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BGH, 19.02.2008 - 1 StR 653/07

Ein etwaiger Verstoß gegen § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO berührt die Wirksamkeit der Ladung zur Hauptverhandlung nicht. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 217 Abs. 2 StPO.

StPO § 216 Abs. 2 Satz 2, § 217 Abs. 1 und 2

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