Rechtsprechung zu § 243 StPO
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BGH, 09.08.2007 - 3 StR 96/07

Sind in einer Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt worden, die bei einer Unterbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grundsätzlich frei.

Eine solche Unterbrechungs- oder Aussetzungsentscheidung verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG, es sei denn, sie wäre willkürlich getroffen.

StPO § 228 Abs. 1, § 338 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 21.06.2007 - 5 StR 189/07

Nach Wahrunterstellung einer Beweistatsache darf diese nicht ohne vorherigen entsprechenden Hinweis an den Angeklagten im Urteil als erwiesen angesehen und zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6

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BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werden.

2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor einer beabsichtigten Protokollberichtigung zunächst den Beschwerdeführer anzuhören. Widerspricht er der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung hierüber mit Gründen zu versehen.

3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.

StPO § 274

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BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 620/07

Gründe: Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen aus einer Hauptverhandlung in Strafsachen, die gegen achtzehn der Misshandlung von Rekruten verdächtige Unteroffiziere der Bundeswehr ...

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BGH, 26.01.2006 - 5 StR 500/05

Notwendige Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs nach ausgesetzter Hauptverhandlung (gegen BGHSt 31, 15; nicht tragend).

StPO §§ 25, 338 Nr. 3

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BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde stellt die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 26 a StPO, der es dem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter in den dort genannten Fällen gestattet, ...

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BVerfG, 02.10.2003 - 2 BvR 149/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Strafverfahren darstellt, wenn die Anklageschrift während ihrer Verlesung nicht übersetzt wird, sondern eine schriftliche Übersetzung zur Verfügung steht. Ferner wird eine unvollständige ...

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BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02

Steht für das Revisionsgericht fest, daß der abgelehnte Richter zu keinem Zeitpunkt befangen war, so vermag der bloße formale Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO die Revision nicht zu begründen.

StPO § 29 Abs. 1

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BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

Es gehört zu dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Daraus folgt von Verfassungs wegen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte.

Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren sind Verfassungsaufgaben, die mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten können. Eine Kollision zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu einem Zurückdrängen elterlicher Rechte; sie ist vielmehr durch Abwägung aufzulösen, wobei das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden müssen.

Das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs kann zwar einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht erlauben, macht es aber nicht entbehrlich, dass auch dieser Eingriff ein hinreichend bestimmtes Gesetz zur Grundlage hat.

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BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines "erfolgsqualifizierten Versuchs" ist möglich.

StGB §§ 227, 22, 23

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