Rechtsprechung zu § 243 StPO
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BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00

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BVerfG, 21.08.2000 - 2 BvR 1372/00

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses gemäß § 70 Abs. 2 StPO gegen den Beschwerdeführer.

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BGH, 14.06.2000 - 3 StR 26/00

Die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO setzt nicht voraus, daß der Angeklagte über diese Möglichkeit zuvor belehrt worden ist.

StPO § 231 Abs. 2

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BGH, 03.05.2000 - 1 StR 125/00

Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen dieses ...

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BGH, 23.02.2000 - 1 StR 605/99

Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 1999 zutreffend ausgeführt:

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BGH, 22.12.1999 - 3 StR 401/99

Verweigert ein umfassend schweigender Angeklagter die Entbindung eines Zeugen von der Schweigepflicht, darf hieraus kein belastendes Indiz gegen ihn hergeleitet werden (Ergänzung zu BGHSt 20, 298 f.).

StPO §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, 261

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BVerfG, 16.11.1998 - 2 BvR 510/96

Gründe: I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung von Beugehaft in einem Strafverfahren, in dem er als Zeuge unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft verweigert hat.

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BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70

1. Ordnet der Gerichtsvorsitzende an, daß die Tür zum Sitzungssaal während der Urteilsbegründung möglichst geschlossen bleiben soll, um Störungen in dem beengten Verhandlungsraum zu vermeiden, so werden dadurch die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt.

2. Zum Begriff des Staatsgeheimnisses nach der Neufassung der Landesverratsvorschriften durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz.

3. Der Versuch des Landesverrats beginnt - erst - mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Mitteilungshandlung.

4. § 99 StGB tritt hinter §§ 94, 96 StGB zurück, selbst wenn die geheimdienstliche Tätigkeit vorwiegend anderen Zielen gedient hat als dem Verrat von Staatsgeheimnissen.

GVG § 169, § 173, § 176; StPO § 338 Nr. 6

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