Rechtsprechung zu § 244 StPO
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BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99

Verwaltungsprozeßrecht; Asylrecht

Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge; sachverständiger Zeuge; Auslandssachverständiger/ ausländisches Sachverständigengutachten; Auslandszeuge; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verwertung Zeugenaussage vor beauftragtem Richter; Zurückweisung als verspätet/ Präklusion; Ausforschungsbeweis/ Beweisermittlungsantrag; Einwendungen gegen Tatbestand des Berufungsurteils (hier: Rüge fehlerhafter Wiedergabe von Erkenntnismitteln und einer Zeugenaussage)


1. Ein Antrag auf Sachverständigenbeweis setzt nicht voraus, daß einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen des Sachverständigen gestellt werden. Er kann nach tatrichterlichem Ermessen gem. § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden (Bestätigung der stRspr).

2. Das Prozeßrecht verbietet es nicht, Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand eines (weiteren) Beweisantrags zu machen, die auf Bekundungen eines Zeugen zurückgehen.

3. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 87 b VwGO ist nur ordnungsgemäß begründet, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Präklusion ohne weiteres erkennbar oder nachvollziehbar dargelegt sind. Sie erfordert hingegen nicht, daß die Beweisbehauptung oder die Beweismittel in den persönlichen Erfahrungsbereich des Antragstellers fallen.

4. Soweit es gänzlich neuen Sachvortrag betrifft, kann die Aufforderung zur Bezeichnung von Beweismitteln nach § 87 b Abs. 2 VwGO mit der Aufforderung zur Angabe neuer Tatsachen nach § 87 b Abs. 1 VwGO verbunden werden.

GG Art. 16 a; StPO § 244 Abs. 5; VwGO §§ 86, 87 b, §§ 96, 98; ZPO § 412

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BVerwG, 17.03.2005 - 2 WDB 1.05

Einbehaltung von Dienstbezügen; Prognose der Höchstmaßnahme; Höchstmaßnahme; Beweisantrag; Ablehnung des Beweisantrages.

1. Die für die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen erforderliche Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme wird trotz im sachgleichen Strafverfahren zugelassener Anklage und ungeachtet einer durch das Truppendienstgericht erfolgten Verurteilung erschüttert, wenn das Vorbringen des Angeschuldigten im disziplinargerichtlichen Berufungsverfahren gewichtige Zweifel an den getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen begründet.

2. Solche gewichtigen Zweifel können sich daraus ergeben, dass die Gründe für die erfolgte Ablehnung eines Beweisantrages nicht erkennbar sind und dass das Vorliegen eines Tatmilderungsgrundes nicht geprüft worden ist.

WDO §§ 91, 126; StPO §§ 34, 35, 244, 273

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BGH, 19.02.2002 - 1 StR 5/02

Hält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich der Hilfe eines Psychologen bedienen, wenn "normalpsychologische" Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt auch für den Fall intellektueller Minderleistung eines Zeugen. Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, daß der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, daß die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann.

StPO § 244 Abs. 2

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BGH, 03.04.2001 - 4 StR 579/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Erpressung in 3 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ...

StPO § 244 Abs. 3 S. 2

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BVerwG, 30.10.2007 - 2 WD 22.06

Zurückverweisung; nochmalige Verhandlung und Entscheidung; Sachaufklärung; Beschleunigungsgebot.

1. Nach den Regelungen der Wehrdisziplinarordnung ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, anstelle der dazu berufenen Truppendienstkammer notwendige gerichtliche Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt erstmals zu treffen.

2. Zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO.

WDO § 17 Abs. 1, § 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 244 Abs. 2

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BVerwG, 17.11.2005 - 1 D 17.04

Polizeihauptmeister; innerdienstlicher Pflichtenverstoß bei Abschlussfeier; unkollegiales Verhalten; Einsatz eines Elektroimpulsgeräts bei der Diensthundeausbildung; vorsätzlicher Verstoß gegen Dienstvorschriften; unbefugte Benutzung eines Dienstwagens; falsche Angaben im Trennungsgeldantrag; Disziplinarmaß: Kürzung der Dienstbezüge; Beteiligung des Personalrats.

Gründe: I. 1. Die Leiterin der Grenzschutzschule … hat dem Beamten mit Anschuldigungsschrift vom 3. Juni 2004 vorgeworfen, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er: 1. am Abend des 4. Mai 2000 den erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs mit dem Lehrpersonal und Lehrgangsteilnehmern ...

BBG § 54 Satz 3; § 55 Satz 2; § 77 Abs. 1 Satz 1; BDG § 85 Abs. 3 Satz 1; StGB § 17; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2; BPersVG a. F. § 78 Abs. 1 Nr. 3

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BGH, 23.11.2004 - KRB 23/04

Der Tatrichter braucht sich jedenfalls im Bußgeldverfahren um so weniger zu einer Beweisaufnahme gedrängt zu sehen, je geringer die Bedeutung einer weiteren Aufklärung im Blick auf das Ergebnis ist.

StPO § 244 Abs. 2; OWiG § 77 Abs. 1

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BGH, 12.11.2004 - 2 StR 367/04

Zu den Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Voraussetzungen seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie zu den Prüfungsanforderungen an das Gericht bei Vorliegen eines methodenkritischen Gegengutachtens.

StGB § 20, § 63; StPO § 244 Abs. 4 Satz 2

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BGH, 24.04.2003 - 3 StR 181/02

Ein Tatrichter ist - auch auf der Grundlage der Entscheidung BGHSt 45, 203, 208 - regelmäßig nicht verpflichtet, einen Zeugen, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, zu befragen, ob er gleichwohl in die Verwertung früherer Aussagen einwilligt, sofern nicht im Einzelfall besondere Hinweise auf eine solche Bereitschaft gegeben sind.

StPO § 244 Abs. 2

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BVerwG, 12.02.2003 - 2 WD 8.02

Betäubungsmittel; Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln; NS-Symbole; NS-Embleme; Hakenkreuzfahne; Hitlerbild; Lösungsbeschluss; Bindungswirkung eines Strafurteils; Anforderung an Beweiswürdigung; Urteilsgründe.

1. Ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils, die das Wehrdienstgericht zum Lösungsbeschluss berechtigen, liegen dann vor, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind.

2. Ein Soldat, der nationalsozialistische Symbole und Embleme des NS-Regimes zur Schau stellt und benutzt, verstößt gegen seine Pflichten zum treuen Dienen, zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung.

SG §§ 7, 8, 17 Abs. 2 Satz 1, § 23; WDO § 84 Abs. 1 Satz 1, § 123 Satz 3; StPO § 244 Abs. 2, §§ 261, 267 Abs. 1

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