Rechtsprechung zu § 245 StPO
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BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07

1. Bei der Ablehnung eines zum Zweck der Prozessverschleppung gestellten Beweisantrags hält es der Senat für angezeigt, das objektive Kriterium, dass die zu erwartende Verfahrensverzögerung zusätzlich wesentlich sein muss, deutlich restriktiver auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben.

2. Zum Nachweis der Absicht der Prozessverschleppung.

StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Var. 6, § 245 Abs. 2 Satz 3 Var. 5, § 246 Abs. 1

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BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03

Quartalsberichte über Umsätze und Erträge (§§ 53, 54 BörsZulV) geben die Verhältnisse der Aktiengesellschaft über den Vermögensstand wieder, wenn sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken.

AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99

Gründe: Unter Freispruch im übrigen wurde der Angeklagte W. wegen Bestechung in zwölf Fällen, Vorteilsgewährung in zehn Fällen und Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte M. wegen Beihilfe zur Bestechung, Vorteilsgewährung in sechs ...

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BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines "erfolgsqualifizierten Versuchs" ist möglich.

StGB §§ 227, 22, 23

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BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01

Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volksverhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i. V. m. § 130 Abs. 5 StGB) nicht gilt. (Im Anschluß an BGHSt 46, 36)

StGB §§ 130 Abs. 3, 5; 86 Abs. 3

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BGH, 19.02.2008 - 1 StR 653/07

Ein etwaiger Verstoß gegen § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO berührt die Wirksamkeit der Ladung zur Hauptverhandlung nicht. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 217 Abs. 2 StPO.

StPO § 216 Abs. 2 Satz 2, § 217 Abs. 1 und 2

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BGH, 11.08.2006 - 3 StR 284/05

1. Ein Beschwerdeführer, der bewusst wahrheitswidrig einen Verfahrensverstoß behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, handelt rechtsmissbräuchlich; seine Rüge ist unzulässig.

2. Dies gilt auch, wenn er das sichere Wissen von der Unwahrheit erst nachträglich erlangt, die Rüge jedoch gleichwohl weiterverfolgt.

StPO vor § 1, § 274

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BVerwG, 04.04.2006 - 6 B 49.05

Gründe: I. Die auf die Grundsatz- (1.) und Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

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BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05

Wurde eine Hauptverhandlung extrem verzögert, namentlich durch zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellte Beweisanträge, ist zur Verhinderung weiterer Verfahrensverzögerung die prozessuale Möglichkeit in Betracht zu ziehen, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zu setzen und nach deren Ablauf gestellte Beweisanträge grundsätzlich nicht mehr durch gesonderten Gerichtsbeschluß, sondern erst in den Urteilsgründen zu bescheiden.

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6, § 246 Abs. 1

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BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten "Schußwaffenbesitzes" in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition zu einer Geldstrafe verurteilt. Vom Vorwurf der Bestechlichkeit in zwei Fällen hat es ihn teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die ...

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