Rechtsprechung zu § 247 StPO
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BGH, 27.06.2001 - 3 StR 29/01

Die Anwesenheit des Beistands in der Hauptverhandlung darf zeitweise eingeschränkt werden, wenn dies nach dem Rechtsgedanken des § 247 Satz 1 StPO aus Gründen, die in der Person des Beistands liegen, zur Wahrheitsermittlung geboten ist.

StPO §§ 149, 247

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BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06

Die gemäß § 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten kann auch so erfolgen, dass er das Geschehen im Sitzungssaal mittels Videoübertragung mitverfolgen kann. Der Vorsitzende muss sich dann jedoch vergewissern, dass die Videoübertragung nicht durch technische Störungen beeinträchtigt wurde. Wie er sich diese Gewissheit verschafft, bestimmt der Vorsitzende.

StPO § 247 Satz 4

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BGH, 20.02.2003 - 3 StR 222/02

Auch bei einer durch die Natur der Sache bedingt im Tatsächlichen ungenauen Fassung der Anklageschrift (vgl. BGHSt 40, 44) ist ein Hinweis entsprechend § 265 StPO grundsätzlich nicht vorgeschrieben, wenn sich im Laufe der Hauptverhandlung nähere Konkretisierungen von Einzelfällen durch genauere Beschreibungen von Tatmodalitäten oder Begleitumständen ergeben (Abgrenzung zu BGHSt 44, 153). Ein Hinweis kann nur ausnahmsweise geboten sein, etwa um das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör oder den Schutz vor Überraschungsentscheidungen zu gewährleisten.

Wird ein Zeuge in einem späteren Abschnitt einer Hauptverhandlung noch einmal vernommen, bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung. Diese umfaßt grundsätzlich die gesamte bisherige Aussage des Zeugen.

War der Angeklagte, der für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen nach § 247 StPO ausgeschlossen war, bei der Verhandlung und Entscheidung über dessen Vereidigung verfahrensfehlerhaft nicht anwesend, so wird der Verfahrensfehler regelmäßig geheilt, wenn die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung desselben Zeugen nach einer erneuten Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten stattfindet.

StPO § 59, § 61 Nr. 2, § 200, § 247, § 265 Abs. 1, Abs. 4

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BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00

Eine Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO kann nicht darauf gestützt werden, daß ein gemäß § 1897 BGB bestellter Betreuer der Vernehmung des Betreuten in Anwesenheit des Angeklagten widersprochen hat.

StPO § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5; BGB § 1896, § 1897

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BGH, 11.07.2006 - 3 StR 216/06

Entscheidet der Vorsitzende, dass ein Zeuge entsprechend dem Regelfall des § 59 StPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes nicht vereidigt werden soll, und wird diese Frage weder kontrovers erörtert noch zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO gemacht, so ist, wenn der für die Vernehmung nach § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernte Angeklagte dabei nicht anwesend ist, dieser Verfahrensvorgang kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht gegeben.

StPO §§ 247, 338 Nr. 5

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BGH, 08.02.2000 - 5 StR 543/99

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

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BGH, 30.08.2000 - 5 StR 268/00

Gründe: Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision hat keinen Erfolg.

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BGH, 19.07.2001 - 4 StR 46/01

Gründe: Das LG hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, in einem Fall (Fall II 4 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen ...

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BGH, 10.10.2000 - 1 StR 383/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00

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