Rechtsprechung zu § 251 StPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
21
BGH, 29.08.2001 - 2 StR 266/01

Die Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO umfassend Gebrauch macht, Gründe der Aufklärungspflicht der Verlesung nicht entgegenstehen, alle Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung einverstanden sind und auf die Vernehmung der Verhörsperson verzichten.

StPO §§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1

Volltext bei lexetius.com

2
von
21
BGH, 27.04.2007 - 2 StR 490/06

Wird ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen, weil er sich vorab auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, so darf seine Vernehmung nicht durch Verlesung von ihm stammender früherer schriftlicher Erklärungen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt werden.

StPO §§ 251 Abs. 1 Nr. 2, 250 Satz 2, 55

Volltext bei lexetius.com

3
von
21
BVerwG, 03.07.2007 - 2 WD 12.06

Befehl; Grenzen der Befehlsbefugnis; Fürsorgepflicht; Kameradschaftspflicht; Unwürdige Behandlung; Missbrauch der Befehlsbefugnis; fehlende Schuldfähigkeit; Alkoholabusus; Vollrausch; Rauschtat; actio libera in causa.

1. Ob die durch einen militärischen Vorgesetzten einem Untergebenen erteilte Anweisung rechtlich als Befehl zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach ihrem (objektiven) Erklärungsgehalt, der nach dem Empfängerhorizont eines objektiven Betrachters zu ermitteln ist.

2. Ein militärischer Vorgesetzter verletzt auch dann schuldhaft seine dienstlichen Pflichten und begeht ein Dienstvergehen, wenn ihm zum Tatzeitpunkt infolge des vorherigen Genusses erheblicher Mengen alkoholischer Getränke die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB fehlt, er sich jedoch vorsätzlich oder fahrlässig in diesen Rauschzustand versetzt hat, in dessen Verlauf er die objektiv pflichtwidrige Handlung ("Rauschtat") begeht.

3. Zur Maßnahmebemessung bei mehrfachen Befehlen zum "Instellunggehen" zu nicht dienstlichen Zwecken.

SG § 10 Abs. 3 und 4; § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO § 17 Abs. 2, § 38; StGB §§ 20, 21; WStG § 2 Nr. 2, § 32; StPO § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 261

Volltext bei lexetius.com

4
von
21
BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06

1. Kann ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht abschließend vernommen werden, können Aufklärungsgesichtspunkte die Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungen rechtfertigen.

2. Allein die auslandsspezifische Hilflosigkeit eines Tatopfers und dessen Angst vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen seines illegalen Aufenthalts begründen noch keine schutzlose Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

Volltext bei lexetius.com

5
von
21
BGH, 09.12.1999 - 5 StR 312/99

Die Schuldfrage betreffende Wahrnehmungen des beauftragten Richters dürfen nicht im Wege der dienstlichen Erklärung in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

StPO §§ 223, 251 Abs. 1, 261

Volltext bei lexetius.com

6
von
21
BGH, 18.05.2000 - 4 StR 647/99

Die audiovisuelle Vernehmung eines am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhinderten Auslandszeugen ist dann nicht erforderlich, wenn von ihr keine weiter gehende oder bessere Sachaufklärung zu erwarten ist als durch das Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen Vernehmungsprotokolls.

StPO §§ 247 a Satz 1 Halbs. 2; 251 Abs. 1 Nr. 2

Volltext bei lexetius.com

7
von
21
BGH, 14.03.2000 - 4 StR 3/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Volltext bei lexetius.com

8
von
21
BGH, 12.02.2004 - 3 StR 185/03

1. Macht ein Zeuge nachträglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch, darf die Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung nach § 255 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 252 StPO nicht zu Beweiszwecken vorgeführt werden, obgleich auf das weniger zuverlässige Beweismittel der Vernehmung des Richters zurückgegriffen werden kann.

2. Die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO scheidet aus, wenn der Beschuldigte gem. § 168 c Abs. 3 StPO bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung ausgeschlossen war und daher keine Gelegenheit zur Mitwirkung hatte. Dies gilt auch dann, wenn sein Verteidiger an dieser Vernehmung teilgenommen hat.

3. Sind die Voraussetzungen des § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO erfüllt, kann der Zeuge durch nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts die Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung nicht verhindern (nicht entscheidungstragend).

StPO § 255 a

Volltext bei lexetius.com

9
von
21
BGH, 21.09.2000 - 1 StR 634/99

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zugleich mit Urkundenfälschung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge und eine Anzahl von Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Volltext bei lexetius.com

10
von
21
BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70

1. Ordnet der Gerichtsvorsitzende an, daß die Tür zum Sitzungssaal während der Urteilsbegründung möglichst geschlossen bleiben soll, um Störungen in dem beengten Verhandlungsraum zu vermeiden, so werden dadurch die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt.

2. Zum Begriff des Staatsgeheimnisses nach der Neufassung der Landesverratsvorschriften durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz.

3. Der Versuch des Landesverrats beginnt - erst - mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Mitteilungshandlung.

4. § 99 StGB tritt hinter §§ 94, 96 StGB zurück, selbst wenn die geheimdienstliche Tätigkeit vorwiegend anderen Zielen gedient hat als dem Verrat von Staatsgeheimnissen.

GVG § 169, § 173, § 176; StPO § 338 Nr. 6

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht