Rechtsprechung zu § 265 StPO
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BGH, 20.02.2003 - 3 StR 222/02

Auch bei einer durch die Natur der Sache bedingt im Tatsächlichen ungenauen Fassung der Anklageschrift (vgl. BGHSt 40, 44) ist ein Hinweis entsprechend § 265 StPO grundsätzlich nicht vorgeschrieben, wenn sich im Laufe der Hauptverhandlung nähere Konkretisierungen von Einzelfällen durch genauere Beschreibungen von Tatmodalitäten oder Begleitumständen ergeben (Abgrenzung zu BGHSt 44, 153). Ein Hinweis kann nur ausnahmsweise geboten sein, etwa um das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör oder den Schutz vor Überraschungsentscheidungen zu gewährleisten.

Wird ein Zeuge in einem späteren Abschnitt einer Hauptverhandlung noch einmal vernommen, bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung. Diese umfaßt grundsätzlich die gesamte bisherige Aussage des Zeugen.

War der Angeklagte, der für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen nach § 247 StPO ausgeschlossen war, bei der Verhandlung und Entscheidung über dessen Vereidigung verfahrensfehlerhaft nicht anwesend, so wird der Verfahrensfehler regelmäßig geheilt, wenn die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung desselben Zeugen nach einer erneuten Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten stattfindet.

StPO § 59, § 61 Nr. 2, § 200, § 247, § 265 Abs. 1, Abs. 4

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BGH, 24.01.2003 - 2 StR 215/02

§ 265 Abs. 3 StPO räumt dem Gericht kein Ermessen ein, die Hauptverhandlung lediglich zu unterbrechen; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Verhandlung auszusetzen.

StPO § 265 Abs. 3

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BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02

Der Hinweis des Gerichts, es sei an eine getroffene Absprache im Strafverfahren wegen sich neu ergebender schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten nicht mehr gebunden, ist protokollierungspflichtig (im Anschluß an BGHSt 43, 195).

StGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; StPO § 265 Abs. 1, Abs. 2

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BGH, 02.02.2000 - 1 StR 537/99

Zur Aussetzung des Verfahrens bei Verteidigerwechsel.

StPO § 265 Abs. 4

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BGH, 05.04.2000 - 3 StR 95/00

Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

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BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Revisionsgericht für eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Rüge der Verwertung des Inhalts einer in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urkunde (§ 261 StPO) regelmäßig den Vortrag fordert, dass der Urkundeninhalt auch nicht in sonstiger prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Hingegen überspannt das Revisionsgericht die Zulässigkeitsanforderungen, wenn es die Mitteilung von Tatsachen fordert, denen kein über den Revisionsvortrag hinausgehender Bedeutungsgehalt zukommt, weil sie etwa mit dem Vorgang der Beweisgewinnung in der Hauptverhandlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

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BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

1. Zur Beendigung der Bestechung durch Versprechen eines Vorteils.

2. Zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch objektiv neutrale Handlung.

StGB § 27, § 78a, § 299; AO § 370

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BGH, 23.11.2000 - 1 StR 429/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. T. wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe und den Angeklagten R. T. wegen Beihilfe zum Mord zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichteten ...

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BGH, 18.05.1994 - 2 StR 169/94

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von ...

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BGH, 12.02.2008 - 4 StR 623/07

Der Täter, der sich unbefugt Gelder von fremden Konten verschafft, indem er Überweisungsträger der betreffenden Konten fälscht, erfüllt - wenn die Überweisungsträger nur in automatisierter Weise auf ihre Echtheit überprüft werden - den Tatbestand des Computerbetruges. Lässt sich der Ablauf der Überweisung bei der bezogenen Bank nicht mehr aufklären, kommt regelmäßig eine wahlweise Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges in Betracht.

StGB §§ 263, 263 a

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