Rechtsprechung zu § 265 StPO
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BGH, 22.01.1971 - 3 StR 3/70

1. Ordnet der Gerichtsvorsitzende an, daß die Tür zum Sitzungssaal während der Urteilsbegründung möglichst geschlossen bleiben soll, um Störungen in dem beengten Verhandlungsraum zu vermeiden, so werden dadurch die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt.

2. Zum Begriff des Staatsgeheimnisses nach der Neufassung der Landesverratsvorschriften durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz.

3. Der Versuch des Landesverrats beginnt - erst - mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Mitteilungshandlung.

4. § 99 StGB tritt hinter §§ 94, 96 StGB zurück, selbst wenn die geheimdienstliche Tätigkeit vorwiegend anderen Zielen gedient hat als dem Verrat von Staatsgeheimnissen.

GVG § 169, § 173, § 176; StPO § 338 Nr. 6

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