Rechtsprechung zu § 265 StPO
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BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99

Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen "Bestechlichkeit durch Unterlassen der Diensthandlung, Beihilfe zur Bestechlichkeit in zwei Fällen, Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen und Untreue in zwölf Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ...

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BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

Zur Rechtsbeugung von Richtern der DDR bei Anwendung "politischen Strafrechts" (im Anschluß an das zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehene Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/ 94).

StGB § 336; StGB-DDR § 244

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BGH, 01.09.1994 - 4 StR 259/94

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

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BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

Die Verbindung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, daß dies, was am Straftatbestand zu messen ist, zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Jedenfalls bei den Tatbeständen der §§ 173, 174, 176 und 263 StGB ist das nicht der Fall.

StGB § 52 Abs. 1, § 173, § 174, § 176, § 263; GVG § 132 Abs. 2, § 132 Abs. 4

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BGH, 07.02.2008 - 5 StR 242/07

Zur Strafbarkeit von Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel.

StGB § 27

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BGH, 15.11.2007 - 4 StR 435/07

Das Tatbestandsmerkmal "mit sich führen" in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst nur bewegliche Tatmittel, nicht dagegen auch solche, die - etwa in einer Selbstschussanlage - fest installiert sind.

BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 22.06.2007 - 2 StR 203/07

Wird der Schwangerschaftsabbruch durch eine gefährliche Körperverletzung in der Alternative der lebensgefährdenden Behandlung herbeigeführt, so stehen beide Delikte in Tateinheit zueinander.

StGB §§ 218, 224 Abs. 1 Nr. 5

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BGH, 23.04.2007 - 1/06

1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werden.

2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor einer beabsichtigten Protokollberichtigung zunächst den Beschwerdeführer anzuhören. Widerspricht er der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung hierüber mit Gründen zu versehen.

3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.

StPO § 274

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BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06

1. Kann ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht abschließend vernommen werden, können Aufklärungsgesichtspunkte die Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungen rechtfertigen.

2. Allein die auslandsspezifische Hilflosigkeit eines Tatopfers und dessen Angst vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen seines illegalen Aufenthalts begründen noch keine schutzlose Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

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BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07

Ein "Teilrücktritt" von der Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn das Qualifikationsmerkmal bereits verwirklicht ist.

StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1, § 24

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