Rechtsprechung zu § 268a StPO
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BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00
1. Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich nahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will.
2. Das Überlassen eines Betäubungsmittels zum freien Suizid an einen unheilbar Schwerstkranken, der kein Betäubungsmittelkonsument ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Betäubungsmittelüberlassung mit leichtfertiger Todesverursachung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.
3. Im besonderen Einzelfall kann sich das Ermessen des Tatrichters derart verengen, daß allein eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt, so daß das Revisionsgericht auf diese Sanktion erkennen kann. Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe kann gemäß § 55 StGB in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt einbezogen werden.
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BGH, 11.01.2001 - 5 StR 580/00
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Im ...
