Rechtsprechung zu § 273 StPO
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BVerwG, 17.03.2005 - 2 WDB 1.05
Einbehaltung von Dienstbezügen; Prognose der Höchstmaßnahme; Höchstmaßnahme; Beweisantrag; Ablehnung des Beweisantrages.
1. Die für die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen erforderliche Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme wird trotz im sachgleichen Strafverfahren zugelassener Anklage und ungeachtet einer durch das Truppendienstgericht erfolgten Verurteilung erschüttert, wenn das Vorbringen des Angeschuldigten im disziplinargerichtlichen Berufungsverfahren gewichtige Zweifel an den getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen begründet.
2. Solche gewichtigen Zweifel können sich daraus ergeben, dass die Gründe für die erfolgte Ablehnung eines Beweisantrages nicht erkennbar sind und dass das Vorliegen eines Tatmilderungsgrundes nicht geprüft worden ist.
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BVerfG, 16.12.2002 - 2 BvR 2099/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
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BGH, 23.04.2007 - 1/06
1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werden.
2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor einer beabsichtigten Protokollberichtigung zunächst den Beschwerdeführer anzuhören. Widerspricht er der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung hierüber mit Gründen zu versehen.
3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.
StPO § 274
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BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04
1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.
2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.
3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.
GG Art. 20 Abs. 3; StPO vor § 1 (faires Verfahren), § 302 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 14.03.2007 - 2 WD 3.06
Lösung von Strafurteil; Anforderungen an einen "Deal" (Verfahrensabsprache, Urteilsabsprache).
1. Erhebliche und damit für einen Lösungsbeschluss gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen liegen dann vor, wenn der Soldat die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe dezidiert bestreitet und geltend macht, dem strafgerichtlichen Urteil liege ein "Deal" (Urteilsabsprache) zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zugrunde, der den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache nicht genüge.
2. Zu den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache, wie sie sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergeben.
GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3; WDO § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2
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BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06
Gründe: A. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
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BGH, 16.11.2005 - 2 StR 457/05
Eine ausdrückliche Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen, ist nach der Änderung des gesetzlichen Regel-/ Ausnahme-Verhältnisses in § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO nur dann zu treffen und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Vereidigung gestellt hat.
StPO § 59 Abs. 1 Satz 1
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BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde stellt die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 26 a StPO, der es dem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter in den dort genannten Fällen gestattet, ...
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