Rechtsprechung zu § 275a StPO
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BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05 - LG Wiesbaden
1. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung scheidet nicht allein deswegen aus, weil der Verurteilte nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil wieder auf freien Fuß gelangt ist. Erforderlich ist in diesem Fall aber, daß dem Verurteilten zuvor mitgeteilt wurde, daß die Staatsanwaltschaft prüft, ob eine nachträgliche Anordnung der Maßregel in Betracht kommt und der entsprechende Maßregelantrag der Staatsanwaltschaft vor der Haftentlassung gestellt wurde.
2. Die Revision ist auch dann das statthafte Rechtsmittel gegen eine Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn das Landgericht unter Verstoß gegen § 275 a StPO nicht durch Urteil, sondern ohne Hauptverhandlung durch Beschluß entschieden hat.
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BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05
1. "Neu" im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b StGB sind nur solche Tatsachen, die nach der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrung anzuordnen, erkennbar wurden (Vorrang des Erkenntnisverfahrens).
2. Auch für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB ist Voraussetzung die Feststellung eines "Hanges" im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
3. Die Strafvollstreckungskammer kann entsprechend § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO die Entscheidung über Weisungen im Rahmen von Führungsaufsicht der nach § 74f GVG zuständigen Strafkammer für die Dauer des Verfahrens nach § 275a StPO übertragen.
StGB § 66b Abs. 2; StPO §§ 275a, 462a Abs. 1 Satz 3; GVG § 74f
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BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05
1. Die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie können zwar grundsätzlich neue Tatsachen sein, die erst nach der Verurteilung und vor Ende des Vollzuges erkennbar werden und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, reichen aber für sich allein nicht aus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen.
2. Die Prüfung des Merkmals des Hanges zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist auch im Rahmen der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht entbehrlich.
3. Aus § 275a Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt sich nicht zwingend, daß mit der Begutachtung jeweils zwei Fachärzte mit psychiatrischer Ausbildung und Erfahrung beauftragt werden müssen.
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BGH, 03.11.2005 - 3 StR 345/05
Zur Rücknahme eines Antrags auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung sowie zu den Mindestanforderungen an einen solchen Antrag.
StPO § 275 a Abs. 1
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BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05
1. Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus; diese muss insbesondere mitteilen, auf welche Variante des § 66 b StGB sich der Antrag stützt und welche neuen Tatsachen während der Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die Anlass zur Antragstellung geben.
2. "Neue Tatsachen" im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB müssen schon für sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer durch den Verurteilten hindeuten.
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BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07
Nachträgliche Sicherungsverwahrung kann auch nach rechtskräftiger Nichteröffnung eines Hauptverfahrens, bei dessen Durchführung Sicherungsverwahrung hätte verhängt werden können, nicht angeordnet werden (Vorrang des Erkenntnisverfahrens, im Anschluss an BGHSt 50, 373).
StGB § 66b
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BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08
Grenzen der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen mangelnder Therapiebereitschaft.
StGB § 66b
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BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB).
