Rechtsprechung zu § 327 StPO
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BVerwG, 09.01.2007 - 2 WD 20.05

Beschränkte Berufung; Teilrechtskraft; Ehrverletzung; Menschenwürdeverstoß; Zurückhaltungsgebot; Verfahrenseinstellung; milderes Gesetz; Regelungslücke; maßgeblicher Zeitpunkt; Höchstmaßnahme.

1. Bei einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung ist der Wehrdienstsenat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts sowie die von diesem vorgenommene rechtliche Würdigung des angeschuldigten Fehlverhaltens des Soldaten unabhängig davon gebunden, ob diese in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Die - verfassungskonforme - Pflicht jedes Offiziers nach § 10 Abs. 6 SG, innerhalb und außerhalb seines Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten, wird unabhängig davon verletzt, ob die betreffende Äußerung im Rahmen eines inhaltlichen Meinungsstreits oder durch völlig unsachliche, ehrverletzende oder gar die Würde des Untergebenen missachtende Formulierungen ohne Bezug auf einen inhaltlichen Meinungsstreit erfolgt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Die Regelung des § 2 Abs. 1 StGB, wonach sich die Strafe und ihre Nebenfolgen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt, bestimmen, ist im Wehrdisziplinarrecht entsprechend anzuwenden.

4. Ist das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung des Gerichts geändert worden, ist nach der im Wehrdisziplinarrecht ebenfalls entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 2 Abs. 3 StGB das "mildeste Gesetz" anzuwenden. Das ist diejenige Vorschrift, die im konkreten Einzelfall die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt.

5. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Soldat durch sein Dienstvergehen bei der gebotenen objektiven Betrachtung das Vertrauen des Dienstherrn in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit und damit eine zentrale Grundlage des Dienstverhältnisses in besonders grobem Maße erschüttert oder ganz zerstört hat, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die gebotene gerichtliche Disziplinarmaßnahme.

WDO § 38 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 108 Abs. 3; StPO § 327; StGB § 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2; SG § 10 Abs. 6, § 12

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BVerwG, 01.07.2003 - 2 WD 34.02

Betrug; Strafbefehl; Wirkung des Strafbefehls; Strafbefehlswirkung; Verlust des Dienstgrades kraft Gesetzes; früherer Soldat; schwerer Verfahrensmangel; Zurückverweisung.

1. Nur eine durch strafgerichtliches Urteil, nicht aber eine durch Strafbefehl erfolgte Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führt kraft Gesetzes zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses des Soldaten bzw. bei einem früheren Soldaten zu einem Verlust des Dienstgrades.

2. Ein schwerer Mangel des Verfahrens, der das Berufungsgericht auch im Falle einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung zur Zurückverweisung des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht berechtigt, liegt vor, wenn die bindenden tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil widersprüchlich und lückenhaft sind und damit keine ausreichende Grundlage für das festzusetzende Disziplinarmaß abgeben.

3. Zu den Anforderungen an den Nachweis einer betrügerischen Täuschungshandlung bei Zahlungsunfähigkeit.

SG § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 a. F.; WDO § 108 Abs. 3 Satz 1, § 121 Abs. 2; StGB § 263; StPO § 410 Abs. 3

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BVerwG, 28.10.2003 - 2 WD 8.03

Griff in die Kameradenkasse; Unteroffizierskasse; Unterschlagung; Mitverschulden von Vorgesetzten; Dienstaufsicht; Persönlichkeitsprognose; Dienstgradherabsetzung.

1. Bei der Unterschlagung von Kameradengeldern ("Unteroffizierskasse") ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig die Dienstgradherabsetzung und zwar je nach Schwere bis in einen Mannschaftsdienstgrad (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Senats).

2. Bei einer positiven Persönlichkeitsprognose kann die Maßnahme auf eine Herabsetzung um lediglich einen Dienstgrad beschränkt werden.

SG § 10 Abs. 1, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1; StGB § 246

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