Rechtsprechung zu § 329 StPO
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BGH, 13.12.2000 - 2 StR 56/00
Die Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO ist zulässig, auch wenn sie nur eine Sachrüge enthält, mit der behauptet wird, das Amtsgericht habe ein Verfahrenshindernis nicht beachtet, das bereits bei der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vorgelegen habe (Bestätigung von BGHSt 21, 242).
StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO
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BVerfG, 18.12.2000 - 2 BvR 1706/00
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft zur Erzwingung der Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung (§ 329 Abs. 4 StPO).
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BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
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BVerfG, 19.03.1998 - 2 BvR 327/98
Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.
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BVerwG, 28.11.2007 - 2 WD 28.06
Nichterscheinen; Hauptverhandlung; Anordnung des persönlichen Erscheinens; Aufhebung des Termins; Vertagung; Verlegung des Termins; Verhandlungsunfähigkeit; Verhinderung; Glaubhaftmachung; amtsärztliches Attest; privatärztliches Attest; außerdienstliches Fehlverhalten; früherer Soldat; unwürdiges Verhalten; Reserveoffizier; Aberkennung des Dienstgrades; Wiederverwendung.
1. Die Vorschrift des § 124 WDO findet nicht nur bei aktiven Soldaten, sondern auch im Falle des Nichterscheinens eines früheren Soldaten zur Berufungshauptverhandlung Anwendung, sofern dieser zum Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
2. Im Falle des Nichterscheinens des Soldaten steht die in der Ladungsverfügung erfolgte Anordnung seines persönlichen Erscheinens der Durchführung der Hauptverhandlung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese Anordnung in der Hauptverhandlung wieder aufgehoben worden ist, nachdem die durch die Anordnung bezweckte Sachaufklärung zwischenzeitlich in anderer Weise stattgefunden oder sich nunmehr als entbehrlich erwiesen hatte.
3. Auf eine Verlegung oder eine Aufhebung eines anberaumten Verhandlungstermins besteht im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht grundsätzlich kein Rechtsanspruch; hierüber entscheidet außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der Terminsplanung des Gerichts.
4. Eine Aufhebung eines anberaumten Hauptverhandlungstermins kann ein Soldat im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht selbst bei erfolgter Anordnung seines persönlichen Erscheinens im Übrigen nur dann beanspruchen, wenn er von seinem Recht auf Teilnahme erklärtermaßen Gebrauch machen will, daran aber vorübergehend wegen Verhandlungsunfähigkeit oder aus anderen zwingenden Gründen gehindert ist.
5. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit oder einer Verhinderung aus zwingenden Gründen
6. Die in § 84 Abs. 1 WDO normierte Bindung des Wehrdienstgerichts an die tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils besteht auch dann, wenn die Eintragung über diese strafgerichtliche Verurteilung im Strafregister zwischenzeitlich getilgt worden ist.
7. Zu den Voraussetzungen eines außerdienstlichen Fehlverhaltens eines früheren Soldaten nach § 17 Abs. 3 SG
8. Zu den Voraussetzungen eines unwürdigen Verhaltens eines früheren Soldaten nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG
9. Auch im Falle eines als Dienstvergehen geltenden schuldhaften Fehlverhaltens eines früheren Soldaten sind Art und Höhe einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme nach den allgemeinen Vorschriften (§ 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO) zu bemessen.
10. Bei einem außerdienstlich von einem Offizier begangenen Betrug ist in der Regel eine Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der gerichtlichen Zumessungserwägungen.
11. Einem früheren Soldaten mit dem Dienstgrad eines Oberstleutnants der Reserve kann ein Dienstgrad nicht mehr belassen werden, wenn er aufgrund des Gewichts und des Ausmaßes seines schuldhaften Fehlverhaltens für eine Wiederverwendung als Vorgesetzter nicht mehr in Betracht kommt.
WDO § 17 Abs. 1, § 62 Abs. 1, § 58 Abs. 3, § 84 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und 3, § 124; StPO § 213; SG § 23 Abs. 2
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BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.
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BVerfG, 08.11.2001 - 2 BvR 1242/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. ...
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BVerfG, 14.05.2001 - 2 BvR 404/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
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BVerfG, 26.07.1999 - 2 BvR 1177/99
Gründe: 1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur ...
